Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, ein Ausgleich gewährt werden.
Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, ein Ausgleich gewährt werden.