(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2) Die Menge einer Endprobe darf
- 1.
500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe
(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.