Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
- 1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses, - 2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, - 3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, - 4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, - 5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte, - 6.
der berechtigten Interessen Dritter oder - 7.
des öffentlichen Interesses.