§ 47 GfwtDBwVDV - Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit.

(2) Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus. Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.