(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
- 1.
Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen, - 2.
Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik, - 3.
Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen, - 4.
Anwenden von Controllinginstrumenten, - 5.
Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen, - 6.
Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen, - 7.
Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten, - 8.
Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln, - 9.
Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung, - 10.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung, - 11.
Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements, - 12.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten, - 13.
Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.