(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder - 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, - 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und - 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.