(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberührt. ...
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
- 1.
bis 12. - 13.
die Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 46),
- 15.
alle Anordnungen der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger, der deutschen milchwirtschaftlichen Vereinigung (Hauptvereinigung), der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft.
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen.
(5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Maßnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen erforderlich werden.