Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt, - 1a.
entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt, - 2.
entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt, - 3.
den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, - 4.
entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt, - 4a.
entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder - 5.
entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.