(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird. Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.