§ 11 SchwarmfdPV - Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten

Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie anhand der internen Struktur und der Ablauforganisation darzulegen.