(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führt und das
- 1.
zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder - 2.
keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem verhindert,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu erneuern.