(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden, - 2.
jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.