(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, - 2.
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, - 3.
die sich im Arbeitsgang befinden, - 4.
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, - 5.
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.