Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:
- 1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, - 2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und - 3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.