(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
- 1.
Batterieelektrofahrzeugen sowie - 2.
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
- 1.
elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie - 2.
elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.