(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder - 2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder - 3.
(weggefallen) - 4.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder - 5.
als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder - 6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.