(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
- 1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat, - 2.
die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, - 3.
das Datum der Verwendung des Embryos, - 4.
den Namen des Verwenders, - 5.
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und - 6.
die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.