Anlage TNGebV - (zu § 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3896 - 3898;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
AAllgemeine GebührenA.1Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern11,50 bis 216A.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung je betroffenem Nummernbereich28 bis 912A.3Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt6,50 bis 140A.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs32,50A.5Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG33 bis 1 225BZuteilung von Blöcken von RufnummernB.1.1Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 5,20 Euro.30B.1.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro.33B.2.1Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste335B.2.2Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen61B.2.3Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze96B.2.4Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste230 bis 400CZuteilung von einzelnen RufnummernC.1Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert2 650C.2Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste255C.3Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer25 bis 200C.4Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste12 bis 555C.5Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste17 bis 475C.6Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste20 bis 325DZuteilung von Kennzahlen und Technischen NummernD.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl178D.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK)70D.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC)81D.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC)55D.5Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI)120D.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)73,50D.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC)84D.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ)55D.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)73,50D.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT)85D.11Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI)178D.12Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE51D.13Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE43D.14Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE83EZuteilung von sonstigen NummernE.1Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.35E.2Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.75FSonstige individuell zurechenbare öffentliche LeistungenF.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt.50 bis 450