(1) Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle, - 2.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person, - 3.
Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, - 4.
Zeitpunkt der Probennahme, - 5.
alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und - 6.
die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.