§ 9 ÜSchuldStatG - Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.