Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils von 322 auf 327 Deutsche Mark, - 2.
die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes - a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegatten von 121 auf 123 Deutsche Mark, - b)
für gemeinsam untergebrachte Ehegatten von 209 auf 212 Deutsche Mark, - c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen von 41 auf 42 Deutsche Mark.