(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,
- 1.
die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten, - 2.
die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten, - 3.
die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie - 4.
die Behandlung und Analyse der Proben
(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit
- 1.
die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält, - 2.
zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden, - 3.
die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden, - 4.
die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden, - 5.
geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden, - 6.
andere Kalibrierungen durchgeführt werden, - 7.
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können, - 8.
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden, - 9.
Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.