Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
- 1.
in Patentsachen, - 2.
in Gebrauchsmustersachen, - 3.
in Markensachen, - 4.
in Designsachen, - 5.
in Topographieschutzsachen und - 6.
in Sortenschutzsachen.