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Beispielthemen
Beispielthemen der Kategorie Handelsrecht & Gesellschaftsrecht: Gesellschaftsrecht ist eine Sammelbezeichnung für das Recht von privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks (z. B. Betrieb eines Unternehmens) vertraglich begründet werden. Zu differenzieren ist zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG). Insbesondere bei Personengesellschaften mit ihren engen Bindungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern kommt es immer wieder zum Streit über Fragen der Haftung, der Geschäftsverteilung aber auch der Nachfolgeregelung Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung unter Berücksichtigung von Anteilseignerrechten sowie steuerlicher Aspekte im Vordergrund.

Aber auch gesetzliche Pflichten von im Rechtsverkehr auftretenden Gesellschaften, beispielsweise Publikationspflichten für Kapitalgesellschaften, gilt es zu beachten.

Dabei kann es sich auch um eine Ein-Personen-Gesellschaft handeln. Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert, beispielsweise im:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Aktiengesetz (AktG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • Partnerschaftsgesetz (PartnerG)

Bei allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne via E-Mail-Beratung und Telefonberatung zur Verfügung.

Typische Fragestellungen des Bereichs Gesellschaftsrecht sind:

  • Was ist bei der Gründung einer Gesellschaft zu beachten?
  • Rechte und Pflichten geschäftsführender Gesellschafter
  • Kündigung der Geschäftsführung
  • Kontrollrecht der Gesellschafter
  • Haftung und Haftungsbeschränkung bei Gesellschaften?
  • Was passiert beim Tod eines Gesellschafters? Führt dieser zur Auflösung der Gesellschaft?
  • Wieviel Kapital ist zur Gründung einer Gesellschaft notwendig?
  • Wann muß Insolvenz angemeldet werden?
  • Was ist bei der Unternehmensnachfolge zu beachten?

Gesellschaften lassen sich einteilen in

  • Personengesellschaften  (BGB-Gesellschaft bzw. GbR, Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille Gesellschaft, Reederei, Partnerschaft)
  • privatrechtliche Körperschaften  (Verein, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)Unterschiede zwischen Körperschaften und Personengesellschaften
  • Körperschaften sind (mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins) juristische Personen, Personengesellschaften nicht.
  • Körperschaften können mit nur einem Gesellschafter begründet werden, Personengesellschaften nicht.
  • Gesellschaftsanteile einer Körperschaft können grundsätzlich frei übertragen werden, die einer Personengesellschaft nicht.


Bereich Handelsrecht:

Das Handelsrecht ist in Deutschland das "Sonderprivatrecht der Kaufleute". Es handelt sich somit um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält.

Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte für alle Fragen rund um das Handelsrecht mit kompetentem Rat zur Seite. Starten Sie eine E-Mail-Anfrage und erhalten Sie ein individuelles, kostenloses Angebot oder nutzen sie unsere Telefonberatung.

Fragen könnten beispielsweise sein:

  • Was ist die Prokura?
  • Wann besteht eine Handlungsvollmacht?
  • Wer und was wird im Handelsregister verzeichnet?
  • Welche Bilanzierungsgrundsätze sind für die Erstellung des Jahresabschlusses wichtig?
  • Was sind die wichtigsten Buchführungsgrundsätze?
  • Welche Aufbewahrungspflichten bzw. Hinweispflichten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) sind zu beachten?
  • Was ist unter internen und externen Informationspflichten zu verstehen?
  • Wann ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) / ein Betriebsvermögensvergleich zu erstellen?

Wesentliche Ziele des Handelsrechts sind dabei:

  • Rasche Geschäftsabwicklung (z. B. unverzügliche Mängelrüge)
  • Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vertrauensschutz
  • Stärkere Bindung an Gebräuche und Gepflogenheiten
  • Verstärkte Selbstverantwortung des Handelnden

Soweit das Handelsrecht keine eigenen Regelungen trifft, bleibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anwendbar.

Der weite Begriff des Handelsrechts umfasst neben den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise auch:

  • das Recht der Handelsgesellschaften (Zweites Buch des HGB, GmbHG, AktG, GenG)
  • das Bank- und Börsenrecht
  • das Privatversicherungsrecht (VVG, PflVG)
  • das Wertpapierrecht (ScheckG, WechselG, DepotG)
  • das Wettbewerbsrecht (UWG, GWB, UrhG)
  • das Warenzeichenrecht (GeschmMG, MarkenG)
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