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Info BAföG

§ 3 Abs. 1 SGB I räumt jedem das soziale Recht auf eine individuelle Förderung seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung ein, wenn ihm hierfür die erforderlichen Mittel fehlen.

Dies wird durch die Ausbildungsförderung des BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) erreicht, da durch diese Sozialleistung Menschen die Möglichkeit gegeben wird, eine angemessene Ausbildung zu erwerben. Auch bei finanziell schwach Gestellten soll dadurch die Chancengleichheit bei der Ausbildung gewährleistet und die Inanspruchnahme der Bildungseinrichtungen sichergestellt werden.

Voraussetzung für die Gewährung von BAföG-Leistungen ist der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung gemäß § 2 BAföG, wie z.B. der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Abendschulen, Hochschulen etc. Vorrangig wird die Erstausbildung und nur in Ausnahmefällen eine Zweitausbildung gefördert.

Weitere Voraussetzung für Leistungen nach dem BAföG ist die Bedürftigkeit des Auszubildenden, der die Kosten für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen bzw. Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder der Eltern decken kann. Die BAföG-Leistungen werden während der Ausbildungsdauer einschließlich eventuell unterrichtsfreier Zeiten gezahlt. Zuständig sind die BAföG-Ämter, die meist bei den Kreisverwaltungsbehörden oder auch bei den Studentenwerken eingerichtet sind.

Das BAföG wird bei Schülern als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei Studenten an höheren Fachschulen (Berufsfachschulen, Fachhochschulen), Akademien und Hochschulen dagegen nur noch zu 50 % als rückzahlungsfreier Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen gewährt. Für Bewilligungszeiträume ab dem 01.10.2002 ist die Gesamtdarlehensbelastung auf 10.000 € begrenzt. Damit sollen einkommensschwache Studienanfänger bei Höchstförderung nicht durch eine unübersehbare Schuldenlast davon abgehalten werden, BAföG zu beantragen. Die Dauer des Bezugs ist zeitlich auf Förderungshöchstgrenzen, bezogen auf die Art der Ausbildung, begrenzt. Mit dem sogenannten „Meister–BAföG „ werden nicht akademische Aufstiegsfortbildungen z.B. zum Industrie- oder Handwerksmeister nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) gefördert.

Besonderer Vorteil: Die BAföG-Leistungen sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 EStG.


 
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