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Info Baurecht

Das Baurecht allgemein umfasst sämtliche privatrechtlichen wie öffentlichrechtlichen Vorschriften, die die Bebauung und Nutzung von Grundstücken regeln. Man unterscheidet dementsprechend zwischen dem privaten Baurecht un dem öffentlichen Baurecht.

Die Darstellung des öffentlichen Baurechts, das Teil des Verwaltungsrechts ist, erfolgt unter dem Stichwort "öffentliches Baurecht".

Nachfolgend wird das private Baurecht erläutert, zu dem auch das private Nachbarrecht gehört. Das private Baurecht beinhaltet in erster Linie die zivilrechtliche Seite von Bauvorhaben und insbesondere die zivilrechtlichen Beziehungen der am Bau Beteiligten. Zu den am Bau Beteiligten gehören insbesondere, derjenige, der den Bau veranlasst bzw. in Auftrag gibt, d.h. der Bauherr, und diejenigen, die mit der Ausführung des Bauvorhabens befasst und beauftragt sind. Zu letzteren gehören etwa der Architekt, Bauunternehmer, Ingenieure, Handwerker u.a.

 

Rechtsgrundlagen des privaten Baurechts

Das private Baurecht ist nicht in einem einzigen Gesetz abschließend geregelt, vielmehr gelten zunächst die allgemein im Zivilrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zusätzliche Sonderbestimmungen.

Der Ausgangspunkt ist in der Regel der sogenannte Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und den mit der Bauausführung Beteiligten, z.B. Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer. Weil es dabei um die Erstellung eines Werkes, nämlich des Bauwerkes geht, richtet sich das Bauvertragsrecht grundsätzlich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB.

Beim Architektenvertrag ist zu beachten, dass für die Architektenvergütung die HOAI gilt und auch vertraglich nicht abbedungen werden kann. 

Zu beachten sind bei jedem Bauvorhaben auch die nachbarschützenden Normen des Privatrechts. Solche finden sich zum einen im BGB, z.B. § 1004 BGB, §§930 ff BGB oder §§ 903 ff BGB, und auch in ländersprezifischen  Nachbarrechtsgesetzen (z.B. BayBO).

 

Die Bestimmungen der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, gelten grundsätzlich nur für das öffentliche Baurecht. die Teile B und C der VOB werden aber häufig durch Bezugnahme auch Gegenstand des privatrechtlichen Bauvertrags. Sie gelten dann wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen". 

 


 
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