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Info Einberufung
Einberufung
Einberufung ist das Einziehen von männlichen Rekruten zum Dienst in der Bundeswehr. Die Wehrpflicht in Deutschland ist gesetzlich im Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt. Daraus ergibt sich, dass alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, zwischen der Vollendung des 18. und 23. Lebensjahres (sog. allgemeine Heranziehungsgrenze) wehrpflichtig sind. Mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters kann aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine Einberufung bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres beantragt werden.
Der Einberufung geht immer die Musterung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt voraus. Hierbei wird der Tauglichkeitsgrad der Rekruten festgestellt. Wer nach dem Ergebnis der Musterung wehrdienstfähig und nicht oder nicht mehr zurückgestellt ist, muss mit seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes rechnen. Das Kreiswehrersatzamt verschickt dann den Einberufungsbescheid an die zukünftigen Rekruten. Mit diesem Einberufungsbescheid, welcher per Einschreiben mindestens vier Wochen vor Dienstantritt bei dem Rekruten zu Hause eintreffen muss, wird mitgeteilt, wann und wo der Wehrdienst anzutreten ist. Sofern der in einem Arbeitsverhältnis steht muss er nun umgehend seinen Arbeitgeber von der Einberufung in Kenntnis setzen.
Die Einplanung zum Grundwehrdienst erfolgt nach dem Grundsatz: "Der richtige Mann auf dem richtigen Platz". Dabei werden vom Kreiswehrersatzamt beispielsweise berücksichtigt:
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der Personalbedarf der Streitkräfte,
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das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung, insbesondere die dabei festgestellten Verwendungsausschlüsse,
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das Ergebnis der psychologischen Eignungsuntersuchung und -feststellung, ggf. einer zusätzlichen psychologischen Befragung zur Beurteilung der Eignung, Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst zu leisten.
Neben diesen Kriterien finden bei der Einplanung zum Grundwehrdienst, wenn möglich, auch die persönlichen Wünsche und Vorstellungen des Rekruten Berücksichtigung.
Zu dem im Einberufungsbescheid angegebenen Termin wird das Wehrdienstverhältnis als Soldat mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Die Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr variiert je nach Truppenbedarf erfolgt aber seit dem Jahr 2002 jeweils zum Quartalsbeginn, also zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres.
Sollten seit der Musterung Gründe entstanden sein, die gegen eine Einberufung sprechen oder sollte sich seit der Musterung der Gesundheitsstand geändert haben, muss umgehend das zuständige Kreiswehrersatzamt informiert werden. Dabei sollten bereits vorliegende ärztliche Atteste mitgesendet werden. Solange es noch keine gegenteilige Entscheidung gibt, muss dem Einberufungsbescheid Folge geleistet werden. Als Ausnahme gilt beispielsweise die Reiseunfähigkeit, welche ebenfalls dem Kreiswehrersatzamt unter Verwendung eines ärztlichen Attestes mitgeteilt werden muss. Hat der Rekrut vor Erhalt des Einberufungsbescheides Einwendungen gegen die Einberufung geltend gemacht, wie z.B. um einen Antrag auf Zurückstellung gestellt, über die noch nicht entschieden ist, muss gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt werden, denn sonst werden die der Einberufung entgegenstehenden Gründen unbeachtlich. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Widerspruch gegen die Einberufung den Rekruten nicht von der Pflicht befreit, sich bei dem im Einberufungsbescheid ausgewiesenen Truppenteil zum Dienstantritt zu melden und auch nicht die Folgen eines schuldhaften Ausbleibens beseitigt.
Zum Dienstantritt sind u.a. mitzubringen:
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Einberufungsbescheid
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Gutschein zum Lösen einer Fahrkarte
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Nachweis über Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung
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gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
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Impfbescheinigungen
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Musterungsunterlagen
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evtl. vorhandene augenärztliche Atteste neueren Datums mit Angaben über Brillengläserstärken
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Wäsche, Schlafanzug, Sportbekleidung, Waschzeug und sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs.
Der Grundwehrdienst dauert in Deutschland zu Zeit neun Monate. Dieser kann entweder in einem Stück oder aus persönlichen Gründen in drei Abschnitten geleistet werden, wobei der erste Abschnitt sechs Monate dauert und die beiden anderen jeweils eineinhalb Monate dauern. Die Abschnitte zwei und drei müssen innerhalb von zwei Jahren absolviert werden und werden so festgesetzt, dass der dritte Abschnitt spätestens vor Vollendung des 23. Lebensjahres beginnt. Zu welchem Zeitpunkt die Abschnitte geleistet werden müssen, regelt der Einberufungsbescheid in Absprache mit dem Wehrpflichtigen. Da der abschnittsweise Grundwehrdienst jedoch bedarfsabhängig ist, besteht kein Anspruch auf Ableistung des Grundwehrdienstes in Abschnitten. Im Gegensatz dazu dürfen Grundwehrdienstleistende auch nicht gegen ihren Willen zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen werden.
Neben dem reinen Grundwehrdienst kann der Wehrdienst auch in Form von Grundwehrdienst mit anschließendem Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst geleistet werden. Der Freiwillige zusätzliche Wehrdienst schließt sich unmittelbar an den Grundwehrdienst an und dauert mindestens einen Monat und höchstens 14 Monate. Voraussetzung hierfür sind eine Einverständniserklärung des Wehrpflichtigen zur Teilnahme am Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und damit zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen sowie die vom Psychologischen Dienst festgestellte Eignung für diese Art des Wehrdienstes. Die Bereitschaft, Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst zu leisten, kann der Rekrut sowohl bei der Musterung als auch im Grundwehrdienst erklären.
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