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Info Elternhaftung

Grundsätzlich haften Eltern gem. § 832 I 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet, damit Schäden gar nicht erst entstehen.

Sollte doch ein Schaden entstanden sein, können sich Eltern vor der Haftung nur dann schützen, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. In diesem Fall findet eine sog. Beweislastumkehr zu Lasten der Eltern statt, da ihre Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird!

Eine Definition der Aufsichtspflicht gibt es im deutschen Recht nicht. Gerade deshalb sollten Eltern im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, da diese Schadenersatzansprüche aus § 832 BGB umfasst.

Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht, denn sie sind in diesem Alter generell nicht deliktfähig. Allerdings werden hier höhere Anforderungen an die Aufsicht durch die Eltern gestellt, da diesen Kindern viele Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist. Die Eltern haften in diesem Fall dann, wenn sie gleichzeitig nicht beweisen können, dass sie Ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. Das wird die Privathaftpflichtversicherung prüfen. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, wird der geschädigte Anspruchsteller keine Leistung erhalten.

Entscheidend beim Nachweis, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ist letztlich die Frage, ob die Eltern bei ihrem Kleinkind in der Nähe waren, als der Schaden passierte. Verlässt ein Elternteil kurz das Zimmer, und dann passiert etwas, ist die Aufsichtspflicht im Grunde noch nicht verletzt. Denn es ist praktisch unmöglich, ein Kind ständig ununterbrochen im Blick zu haben kann. In solchen Fällen kann dann entscheidend sein, ob der Schaden durch einen zurückgelassenen gefährlichen Gegenstand entstand, wie z.B. ein unachtsam liegengelassenes Feuerzeug.

Für Kinder vom 7. bis zum 18. Lebensjahr gilt die volle Haftung, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Allerdings gilt für den Straßenverkehr eine Sonderregel. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder im Straßenverkehr erst ab 11 Jahren haftbar gemacht werden können, falls es sich nicht um ein vorsätzliches Delikt handelt, wie die mutwillige Beschädigung parkender Autos.

Auch hier müssen die Eltern beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Verursacht ein Neunjähriger z.B. mit seinem Fahrrad einen Unfall, müssen die Eltern nachweisen, dass dem Kind die Verkehrsregeln umfassend erklärt haben und dass es sich schon sicher mit dem Fahrrad bewegen kann. Andernfalls haften die Eltern, wenn es zu einem ungewollten Schaden kommt.

Kindern zwischen 7 bis 10 Jahren wird eine Übergangszeit mit einer gewissen „Narrenfreiheit" gewährt. Sie dürfen am Straßenverkehr, auch alleine teilnehmen, wenn sie entsprechend darauf vorbereitet worden sind, ohne für eventuelle Folgen verantwortlich gemacht zu werden. Diese Übergangzeit ist aber dringend notwendig für die Kinder, damit sie das richtige Verhalten im Verkehr in der Praxis erlernen können. Werden aber sowohl das Kind als auch die Eltern von der Schuld freigesprochen, weil der Nachwuchs einerseits zu jung ist, die Erziehungsberechtigten andererseits alles für die Verkehrserziehung getan haben, geht der Geschädigte leer aus.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass eine private Haftpflichtversicherung gerade für Eltern die wichtigste Versicherung überhaupt ist. Diese Versicherung übernimmt die Kosten bei allen Fremdschäden, die Kinder verursachen, egal ob das Kind verantwortlich gemacht werden kann oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie übernimmt aber nur, wenn überhaupt jemand schuldig ist. Seien Sie also ehrlich und geben Sie ruhig zu, dass Sie Ihre Pflicht verletzt haben. Wenn keinem, also weder dem Kind noch dem Erwachsenen, eine Schuld zugesprochen werden kann, dann zahlt die Haftpflicht nämlich nicht.

Zum Abschluss noch einige ausgesuchte Beispiele, um der Aufsichtspflicht genügen:

  • Feuerzeuge usw. wegsperren oder sonst für Kinder unerreichbar aufbewahren

  • Einschalten des Elektroherdes unterbinden und überprüfen, ob der Herd aus ist

  • Verwahren von scharfen Gegenständen (Messer, Scheren usw.), damit Kinder darauf keinen Zugriff haben

  • Belehrung über das Verbot in einer Fussgängerzone Fahrrad zu fahren

In allen Fällen ist aber immer das Alter der jeweiligen Kinder und deren Einsichtsfähigkeit zu beachten, denn mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die Selbständigkeit der Kinder.

Es ist aber auch nach Art der Tätigkeiten bzw. deren Gefahrengraden zu differenzieren. Räumliche Gegebenheiten - also etwa besondere Gefahrenquellen - sind zu berücksichtigen, um den konkreten Umfang der Aufsichtspflicht anzugeben.


 
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