Rechtsanwalt Erbengemeinschaft Rechtsanwälte | anwalt.de

anwalt.de | Erbengemeinschaft Rechtsanwälte

Info Erbengemeinschaft

Ganz gleich ob jemand in seinem Testament Regelungen für seinen Nachlass trifft oder aber die gesetzliche Erbfolge greifen lässt - in den meisten Fällen wird er nicht nur von einer einzelnen Person, sondern von mehreren beerbt. Doch welche rechtlichen Beziehungen entstehen im Erbfall zwischen den Erben und was kann der Erblasser im Vorfeld tun, um Streit zu vermeiden?

Entstehung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann wenn ein Erblasser nicht nur einen Alleinerben hinterlässt oder bestimmt, sondern mehrere. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind sogenannte Miterben.

Der gesamte Nachlass mit seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, seinen Rechten und Pflichten wird automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Zu beachten ist dabei: Jeder Miterbe wird anteilig Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes, eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt gerade nicht. Ihnen steht alles gemeinschaftlich zu. Man spricht in einem solchen Fall auch von einer "Gesamthandsgemeinschaft".

Die Erbengemeinschaft kann sowohl auseinandergesetzt als auch zwischen allen oder einzelnen Miterben fortgesetzt werden.

Stellung der Miterben

Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechtsfähig und die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Allerdings darf ein einzelner Miterbe auch alleine die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen (z.B. dringende Reparaturarbeiten am Nachlassgebäude). Auch darf ein einzelner Miterbe eine Nachlassforderung gegenüber Schuldnern für die Gemeinschaft geltend machen und sogar gerichtlich einfordern.

Teilungsanordnung des Erblassers

Sofern der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat richtet sich der jeweilige Miterbenanteil nach der gesetzlichen Erbquote. So erhält etwa der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte. Bei zwei Kindern wäre also der Miterbenanteil des Ehegatten ½ und der Miterbenanteil der Kinder jeweils ¼.

Der Erblasser kann jedoch durch eine schuldrechtliche Teilungsanordnung bestimmen, wie der Nachlass unter den Miterben aufzuteilen ist, wenn sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt d.h. auflöst. Er kann beispielsweise dem Ehepartner die Wohnimmobilie zuweisen, um ihm das Wohnheim zu erhalten und den Kindern das Barvermögen, oder jede andere beliebige Aufteilung festlegen.

Achtung: Die Erbquote wird durch eine solche Teilungsanordnung jedoch nicht erhöht oder gesenkt. Der Anteil der Ehefrau darf die festgelegte Quote von ½ im Beispielsfall nicht übersteigen.

Eine Teilungsanordnung ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass bestimmte Nachlassgegenstände an bestimmte Personen gehen und nicht eventuell bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an andere. Für kleinere Nachlassgegenstände, die nicht an Erben gehen sollen, empfiehlt sich dann ein sogenanntes Vorausvermächtnis.

Ebenso ist ein Teilungsverbot von bis zu 30 Jahren möglich.

Der Erblasser muss jedoch die Teilungsanordnung nicht zwingend selber im Detail regeln. Er kann auch verfügen, dass ein Dritte die Auseinandersetzung (z.B. ein Testamentsvollstrecker) durchführen soll, oder ein konkretes Verteilungsverfahren festlegen.

Achtung: Die Miterben können sich über die Teilungsanordnung des Erblassers jedoch hinwegsetzen, weil diese nur schuldrechtliche Wirkung hat. Erforderlich ist dazu allerdings ein Vertrag der Miterben untereinander, der einstimmig beschlossen werden muss.

Fortsetzung der Erbengemeinschaft

Grundsätzlich sind die Erben nicht gezwungen die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können als Gesamthandsgemeinschaft auch am gemeinschaftlichen Eigentum und der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festhalten.

Stirbt einer der Miterben, so geht sein Miterbenanteil wiederum auf seine Erben über, die dann gemeinsam seine Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft übernehmen und gleichzeitig untereinander eine neue andere Erbengemeinschaft bilden.

Verfügungen über den Miterbenanteil

Ein Miterbe kann über seinen Miterbenanteil als Ganzes grundsätzlich frei verfügen, über seinen jeweiligen Anteil an einzelen Nachlassgegenständen jedoch nicht. Der Miterbenanteil kann nicht nur von Dritten gepfändet oder vom Miterben gepfändet werden. Der Miterbe kann auch einen Nießbrauch an seinem Erbanteil bestellen und ihn sogar veräußern.

Im Fall der Veräußerung (vor allem durch Verkauf) haben die übrigen Miterben jedoch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht, falls der Erwerber kein Miterbe ist. So sollen die Miterben die Chance haben, unliebsame Dritte nicht in die Miterbengemeinschaft einzulassen.

Die "Abschichtung"

Die Abschichtung ist ein Sonderfall der Erbteilsveräußerung. Dabei scheidet ein Miterbe aus der Miterbengemeinschaft aus und sein Anteil wächst den übrigen Miterben zu gleichen Teilen an. Die Abschichtung kann formfrei erfolgen, selbst dann wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden. Die Abschichtung kann mit oder ohne Abfindung für den ausscheidenden Miterben erfolgen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

In den überwiegenden Fällen wird eine Erbengemeinschaft über kurz oder lang von den Miterben nicht fortgesetzt, sondern aufgelöst.

Jeder einzelne der Miterben kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d.h. ihre Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände, verlangen. Bei Einem Teilungsverbot durch den Erblasser oder bei Abweichungen von seiner Teilungsanordnung ist jedoch ein einstimmig beschlossener Vertrag aller Miterben erforderlich.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch eine freie Vereinbarung, der Miterben, d.h. sie selbst regeln untereinander, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Falls ein solche Vereinbarung nicht gelingt, richtet sich die Auseinandersetzung nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln für die Testamentsvollstreckung. Hierbei müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen werden, erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften für die Gemeinschaft §§ 752 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Teilung wird zunächst in Natur vorgenommen, sofern das nicht möglich ist werden die Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung (bei Grundstücken) veräußert und dann der Erlös untereinander verteilt.

Können sich die Miterben nicht einigen, so muss das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben vermitteln und eine Einigung versuchen. Dabei darf es jedoch keine Zuweisung der einzelnen Gegenstände vornehmen. Scheitert die Einigung so müssen ein oder mehrere Miterben durch Klageerhebung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben verlangen.

Familienpapiere oder persönliche Schriftstücke des Erblassers, die sich auf seine persönlichen Verhältnisse, seine Familie oder den Nachlass beziehen verbleiben jedoch auch nach Auflösung der Erbengemeinschaft im gemeinschaftlichen Eigentum der früheren Miterben.


 
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
 
Sie suchen einen kompetenten Anwalt. In der aufgeführten Liste finden Sie eine exklusive Auswahl unserer Rechtsanwälte. Mit nur einem Klick gelangen Sie schnell und einfach zu einem detaillierten Kanzleiprofil des Anwalts Ihrer Wahl und können sich vorab von der Kompetenz des Rechtsanwalts überzeugen.

Rechtsanwälte Erbengemeinschaft: Die größten Städte

Berlin (207) Hamburg (108) München (136) Köln (59) Frankfurt am Main (53) Stuttgart (44) Dortmund (23) Essen (27) Düsseldorf (48) Bremen (32) Hannover (26) Leipzig (21) Dresden (32) Nürnberg (54) Duisburg (17) Bochum (17) Wuppertal (16) Bielefeld (20) Bonn (23) Mannheim (24)

Rechtsanwälte Erbengemeinschaft: Alle Orte im Überblick

X
Y
Bad Breisig (1) Bad Brückenau (1) Bad Düben (1) Bad Dürkheim (3) Bad Freienwalde (Oder) (1) Bad Harzburg (2) Bad Homburg vor der Höhe (7) Bad Honnef (1) Bad Hönningen (1) Bad Kissingen (2) Bad Klosterlausnitz (1) Bad Kreuznach (3) Bad Liebenwerda (1) Bad Lobenstein (1) Bad Münder am Deister (1) Bad Nauheim (1) Bad Nenndorf (1) Bad Neustadt an der Saale (1) Bad Oeynhausen (2) Bad Oldesloe (1) Bad Pyrmont (1) Bad Rappenau (1) Bad Salzuflen (1) Bad Salzungen (3) Bad Sassendorf (1) Bad Schandau (1) Bad Schussenried (1) Bad Schönborn (1) Bad Segeberg (2) Bad Sobernheim (1) Bad Soden am Taunus (1) Bad Staffelstein (4) Bad Säckingen (3) Bad Tölz (3) Bad Urach (1) Bad Vilbel (3) Bad Wildungen (1) Bad Windsheim (1) Bad Zwischenahn (2) Baden - Baden (5) Baiersdorf (1) Balingen (4) Bamberg (6) Bammental (1) Barcelona (1)  es Barsinghausen (1) Baunatal (2) Bautzen (3) Bayreuth (10) Beckingen (1) Bensheim (3) Bergen auf Rügen (1) Bergisch Gladbach (6) Bergkamen (1) Berlin (207) Bermatingen (1) Bernau bei Berlin (2) Bernburg (Saale) (1) Betzdorf (2) Biberach an der Riß (4) Biebesheim am Rhein (1) Bielefeld (20) Biesenthal (1) Bietigheim - Bissingen (1) Bingen am Rhein (2) Bitterfeld (2) Blankenhain (1) Blaustein (1) Bocholt (2) Bochum (17) Bodelshausen (1) Boffzen (1) Bonn (23) Bonndorf im Schwarzwald (1) Borken (2) Bornheim (1) Bottrop (3) Brackenheim (1) Brandenburg an der Havel (1) Braunschweig (20) Breisach am Rhein (1) Bremen (32) Bremerhaven (4) Brilon (2) Bruchsal (4) Brühl (1) Buchen (Odenwald) (1) Buchholz in der Nordheide (3) Burg (2) Burghausen (3) Butzbach (1) Büdelsdorf (1) Bühl (3) Büren (2) Böblingen (7) Bötzingen (1)
Calden (1) Celle (3) Cham (2)
Chemnitz (19) Coburg (5) Cottbus (2) Crailsheim (3)
Quickborn (2)
Zeitz (1) Zossen (2) Zwickau (3)
Zwiesel (2) Zürich (1)  ch

Thema Erbengemeinschaft

ist Bestandteil des Rechtsgebietes
  Erbrecht
 

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbengemeinschaft

Trauern Sie noch oder streiten Sie schon? - Erbengemeinschaften sind Anwalts Liebling
Wer ohne Testament stirbt, hinterlässt meistens mehrere Erben. Sie bilden eine Gemeinschaft - die Erbengemeinschaft. Auf sie geht das Vermögen des Verstorbenen ungeteilt über. Das bedeutet: Besaß der Erblasser ein 3000 m² großes ... mehr
(von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Zacharias zum Thema Erbengemeinschaft)

Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main gibt wiederholt Anlass, auf die immer wieder problematische Fragestellung einzugehen, welche Rechtshandlungen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit Wirkung ... mehr
(von Kanzlei Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner zum Thema Erbengemeinschaft)

Testamentsvollstreckung – Was ist das?
Gerade bei mehreren Erben, größeren Vermögenswerten oder einem komplizierten Nachlass kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam sein. Was aber ist überhaupt eine Testamentsvollstreckung? Der Erblasser kann durch ein ... mehr
(von Rechtsanwalt Jörg Schwede (Kanzlei Doehring) zum Thema Erbengemeinschaft)

Keine Rückkehr des Miterben als Vorkaufsberechtigter
Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2000 noch einmal grundsätzlich und auch neue Aussagen zu Fragen des Überganges des gesetzlichen Vorkaufsrechtes eines Miterben bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Miterbenanteiles getroffen ... mehr
(von Kanzlei Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner zum Thema Erbengemeinschaft)

Wie führt man eine zerstrittene Erbengemeinschaft?
Handling einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Miterben untereinander zerstritten sind. Tipps & Tricks.Ja, wie setzt man seine Ziele in einer Mehrheit von Erben durch? Wie erreiche ich meine Ziele, wenn es mit den anderen kein Auskommen mehr
(von Kanzlei Stüwe & Kirchmann zum Thema Erbengemeinschaft)