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Info Forderungseinzug & Inkassorecht
Das Rechtsgebiet Forderungseinzug und Inkassorecht beinhaltet rechtliche Fragen, die sich im Rahmen der Einziehung einer Forderung ergeben. Der Begriff Inkasso steht hierbei für den Forderungseinzug. Die gesetzlichen Vorschriften in Hinblick auf die Forderung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Zusätzliche Bestimmungen zum Inkassobüro enthält das Rechtsberatungsgesetz (RberG).
Juristisch wird die Forderung als Einforderung eines Rechts oder Geltendmachung eines Anspruchs definiert. Im Bereich des Inkassorechts handelt es sich dabei immer um eine Geldforderung. Will der Gläubiger im Rahmen des Mahnverfahrens oder Vollstreckungsverfahrens eine Inkassostelle (Inkasso-Unternehmen) mit dem Einzug der Forderung beauftragen, so muss er zunächst seine Rechtsposition bezüglich der Forderung auf die Inkassostelle übertragen. Das Gesetz gibt dem Gläubiger hierfür zwei Möglichkeiten: die Inkassozession und das Inkassomandat.
Bei der Inkassozession überträgt der bisherige Gläubiger seine Rechte an der Forderung vollständig auf die Inkassostelle. Die Übertragung einer Forderung an einen Dritten erfolgt durch Abtretung, die sogenannte Zession: Der bisherige Gläubiger der Forderung (Zedent) überträgt im Rahmen eines Vertrags die Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Sie entspricht also der Eigentumsübertragung an Sachen. Aus welchem rechtlichen Grund die Abtretung erfolgt, ist für die Abtretung unerheblich. Sie ist von dem jeweiligen Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Aufrechnungsvertrag, Auftragsverhältnis) unabhängig und eine abstrakte Verfügung. Darum wird rechtlich vorausgesetzt, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Ob die Forderung bereits besteht, spielt keine Rolle. Denn auch zukünftige Forderungen oder bedingte Forderungen können vorab mittels Zession (Vorausabtretung) auf einen Dritten übertragen werden. Je nachdem welche Forderung abgetreten wird und zu welchem Zweck die Abtretung erfolgt, kann die Zession in vielen Formen erfolgen: Beispielsweise mittels einer Globalzession werden alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des bisherigen Gläubigers gegen den Schuldner auf den Zedent übertragen, häufig etwa an die Bank zur Sicherung eines Darlehens.
Durch die Zession verliert der bisherige Gläubiger sämtliche seiner vorherigen Rechte an der Forderung. . Neben der Forderungsabtretung an das Inkassounternehmen schließen der Gläubiger und das Inkassobüro jedoch einen weiteren Vertrag: Dieser legt in der Regel fest, dass die Forderungsabtretung allein zum Zweck des Forderungseinzugs übertragen wird, welche Rechte und Pflichten der Gläubiger und das Inkassobüro gegenseitig haben und welche Rechte und Pflichten nach einem erfolgreichen Forderungseinzug durch das Inkassobüro bestehen: Im Ergebnis tritt nach außen hin die Inkassostelle gegenüber dem Schuldner als vollständig als neuer Gläubiger der Forderung auf (aufgrund der Vollabtretung). Im Innenverhältnis jedoch ist die Inkassostelle nur eingeschränkt zur Verwertung der Forderung berechtigt oder zur anteiligen Auszahlung an den früheren Gläubiger verpflichtet, je nach zugrundeliegender Vertragsvereinbarung.
Bei dem Inkassomandat erfolgt – im Gegensatz zur Inkassozession – keine Abtretung der Forderung. Das Inkassomandat stellt lediglich eine Einziehungsermächtigung dar, d.h. der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung und gestattet lediglich, dass ein anderer für ihn den Anspruch geltend macht. Beide Rechtspositionen unterscheidet man wie folgt: Bei der Inkassozession macht die Inkassostelle ihr eigenes Recht an der Forderung im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) gegenüber dem Schuldner geltend. Beim Inkassomandat macht sie dagegen ein fremdes Recht (des Gläubigers) im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) beim Schuldner geltend.
Wegen der besonderen rechtlichen Gefahren bei Inkasso-Geschäften (z.B. Geldwäsche, strafbare Einzugsmethoden wie Drohung oder Nötigung, Betrug) knüpft das Gesetz an die Tätigkeit als Inkassobüro hohe Anforderungen.
Zum einen legt es im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) fest, dass es sich beim Forderungseinzug typischerweise um eine vom Rechtsanwalt vorzunehmende Tätigkeit handelt. Für den geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen durch Nicht-Anwälte ist hingegen eine besondere Erlaubnis (Inkassolizenz) erforderlich, die vom örtlich zuständigen Amtsgericht erteilt wird. Nur wer diese gerichtliche Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug hat, darf als sogenanntes Inkassobüro tätig werden (§ 1 RBerG). Gewerblich tätige Inkassostellen sind beispielsweise Rechtsanwälte, auf den Forderungseinzug spezialisierte Unternehmen und spezielle Firmenabteilungen bei größeren Unternehmen.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Juristisch wird die Forderung als Einforderung eines Rechts oder Geltendmachung eines Anspruchs definiert. Im Bereich des Inkassorechts handelt es sich dabei immer um eine Geldforderung. Will der Gläubiger im Rahmen des Mahnverfahrens oder Vollstreckungsverfahrens eine Inkassostelle (Inkasso-Unternehmen) mit dem Einzug der Forderung beauftragen, so muss er zunächst seine Rechtsposition bezüglich der Forderung auf die Inkassostelle übertragen. Das Gesetz gibt dem Gläubiger hierfür zwei Möglichkeiten: die Inkassozession und das Inkassomandat.
Bei der Inkassozession überträgt der bisherige Gläubiger seine Rechte an der Forderung vollständig auf die Inkassostelle. Die Übertragung einer Forderung an einen Dritten erfolgt durch Abtretung, die sogenannte Zession: Der bisherige Gläubiger der Forderung (Zedent) überträgt im Rahmen eines Vertrags die Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Sie entspricht also der Eigentumsübertragung an Sachen. Aus welchem rechtlichen Grund die Abtretung erfolgt, ist für die Abtretung unerheblich. Sie ist von dem jeweiligen Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Aufrechnungsvertrag, Auftragsverhältnis) unabhängig und eine abstrakte Verfügung. Darum wird rechtlich vorausgesetzt, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Ob die Forderung bereits besteht, spielt keine Rolle. Denn auch zukünftige Forderungen oder bedingte Forderungen können vorab mittels Zession (Vorausabtretung) auf einen Dritten übertragen werden. Je nachdem welche Forderung abgetreten wird und zu welchem Zweck die Abtretung erfolgt, kann die Zession in vielen Formen erfolgen: Beispielsweise mittels einer Globalzession werden alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des bisherigen Gläubigers gegen den Schuldner auf den Zedent übertragen, häufig etwa an die Bank zur Sicherung eines Darlehens.
Durch die Zession verliert der bisherige Gläubiger sämtliche seiner vorherigen Rechte an der Forderung. . Neben der Forderungsabtretung an das Inkassounternehmen schließen der Gläubiger und das Inkassobüro jedoch einen weiteren Vertrag: Dieser legt in der Regel fest, dass die Forderungsabtretung allein zum Zweck des Forderungseinzugs übertragen wird, welche Rechte und Pflichten der Gläubiger und das Inkassobüro gegenseitig haben und welche Rechte und Pflichten nach einem erfolgreichen Forderungseinzug durch das Inkassobüro bestehen: Im Ergebnis tritt nach außen hin die Inkassostelle gegenüber dem Schuldner als vollständig als neuer Gläubiger der Forderung auf (aufgrund der Vollabtretung). Im Innenverhältnis jedoch ist die Inkassostelle nur eingeschränkt zur Verwertung der Forderung berechtigt oder zur anteiligen Auszahlung an den früheren Gläubiger verpflichtet, je nach zugrundeliegender Vertragsvereinbarung.
Bei dem Inkassomandat erfolgt – im Gegensatz zur Inkassozession – keine Abtretung der Forderung. Das Inkassomandat stellt lediglich eine Einziehungsermächtigung dar, d.h. der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung und gestattet lediglich, dass ein anderer für ihn den Anspruch geltend macht. Beide Rechtspositionen unterscheidet man wie folgt: Bei der Inkassozession macht die Inkassostelle ihr eigenes Recht an der Forderung im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) gegenüber dem Schuldner geltend. Beim Inkassomandat macht sie dagegen ein fremdes Recht (des Gläubigers) im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) beim Schuldner geltend.
Wegen der besonderen rechtlichen Gefahren bei Inkasso-Geschäften (z.B. Geldwäsche, strafbare Einzugsmethoden wie Drohung oder Nötigung, Betrug) knüpft das Gesetz an die Tätigkeit als Inkassobüro hohe Anforderungen.
Zum einen legt es im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) fest, dass es sich beim Forderungseinzug typischerweise um eine vom Rechtsanwalt vorzunehmende Tätigkeit handelt. Für den geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen durch Nicht-Anwälte ist hingegen eine besondere Erlaubnis (Inkassolizenz) erforderlich, die vom örtlich zuständigen Amtsgericht erteilt wird. Nur wer diese gerichtliche Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug hat, darf als sogenanntes Inkassobüro tätig werden (§ 1 RBerG). Gewerblich tätige Inkassostellen sind beispielsweise Rechtsanwälte, auf den Forderungseinzug spezialisierte Unternehmen und spezielle Firmenabteilungen bei größeren Unternehmen.
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