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Info Gebrauchs- & Geschmacksmusterrecht
Sowohl das Gebrauchsmusterrecht als auch das Geschmacksmusterrecht gehören neben dem Patentrecht und Markenrecht zum Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Allgemeines zum Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmusterrecht erstreckt sich auf alle rechtlichen Aspekte, die sich auf die gewerbliche Schutzform des Gebrauchsmusters beziehen. Wie bei der Schutzform durch ein Patent können Erfindungen auch mit dem Gebrauchsmuster geschützt werden. Gesetzliche Grundlage ist das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Während die Patentierung sowohl in finanzieller als auch zeitlicher Hinsicht hohen Aufwand erfordert, bietet das Rechtsinstitut des Gebrauchsmusters eine schnelle und kostengünstige Schutzmöglichkeit für Erfindungen.
Was kann ein Gebrauchsmuster schützen
Mit einem Gebrauchsmuster kann nur ein technischer Gegenstand vor Nachahmung geschützt werden. Nicht schutzfähig sind biotechnologische Verfahren und wissenschaftliche Theorien, sie können allein über ein Patent Schutz erlangen. Im Vergleich mit dem Patent, werden an den Gegenstand eines Gebrauchsmusters weniger strenge Anforderungen gestellt, insbesondere was die Erfindungshöhe sowie die Neuheit der Erfindung angeht: Somit sind oftmals Erfindungen, deren Erfindungshöhe oder Neuartigkeit nicht den Anforderungen für ein Patent genügt, dennoch als Gebrauchsmuster schutzfähig. Kennzeichnend für das Gebrauchsmuster wie auch für das Patent ist, dass die Erfindung einen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck hat.
Anders als beim Patent schadet die Veröffentlichung der Erfindung vor ihrer Anmeldung als Gebrauchsmuster nicht. Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung angemeldet werden, sonst gehört sie bereits zum bekannten "Stand der Technick" und ist nicht mehr als Gebrauchsmuster schutzfähig.
Vorteile des Gebrauchsmusters
Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist sein beschleunigtes Eintragungsverfahren. Denn das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) überprüft lediglich, ob die Erfindung die formellen Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters erfüllt, d.h. ob nicht etwa ein Verfahren, eine Pflanze o.a. Handelt, das nicht nach dem Gebrauchsmustergesetz schutzfähig ist. Nicht geprüft wird, ob es sich tatsächlich um eine Erfindung im rechtlichen Sinne handelt und auch, ob diese neu ist, bleibt zunächst außer Betracht. Diese Gesichtspunkte werden erst im Rahmen einer Patentierung geprüft oder aber im Rahmen eines Gebrauchsmusterstreites.
Aufgrund dieser eingeschränkten Prüfung durch die Prüfstelle des Patentamtes dauert es von der Anmeldung bis zur Eintragung des Gebrauchsmusters lediglich drei Monate. Der Gebrauchsmusterschutz erstreckt sich auf drei Jahre, jedoch mit mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 10 Jahre.
Gebrauchsmuster bietet geringeren Schutz als ein Patent Die Kehrseite des schnellen Eintragungsverfahrens ist jedoch eine im Vergleich zum Patent in rechtlicher Hinsicht eventuell unsicherere Rechtststellung des Inhabers. Denn ein Gebrauchsmuster verleiht möglicherweise nur ein Scheinrecht: Erst im Streitfall, also im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder einer Verletzungsklage, findet eine Prüfung statt, ob die Erfindung auch materiell-rechtlich die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vor der Anmeldung über den aktuellen Stand der Technik zu informieren und beim Patentamt, dem Technischen Informationszentrum und anderen Patentinformationszentren die dort vorliegenden Veröffentlichungen für das Technikgebiet einzusehen.
Für den optimalen Schutz geistigen Eigentums, schließen sich im deutschen Recht Patent und Gebrauchsmuster nicht aus. Im Gegenteil: Dank der möglichen Doppelanmeldung sowohl als Gebrauchsmuster als auch als Patent, lässt sich größtmöglicher Schutz für Erfinder durchsetzen.
Allgemeines zum Geschmacksmuster
Im Geschmacksmusterrecht sind alle Rechtsinhalte vereint, die sich auf das Geschmacksmuster beziehen. Gesetzliche Regelungen sind im Geschmacksmustergesetz (GeschmG) und die Geschmacksmusterverordnung für gestalterische Leistungen. Das Geschmacksmuster schützt alle zwei- oder dreidimensionalen Formen eines Produkts oder eines Produktteils. Als Formen gelten Linien, Gestalt, Konturen, Farben, Oberfläche oder der Werkstoff eines Produktes.
Was kann das Geschmacksmuster schützen
Gegenstand eines Geschmacksmusters kann jedes industrielle oder handwerkliche Produkt sein, seine Verpackung und Ausstattung, typographische Schriftzeichen und grafische Symbole. Ausgenommen sind Computerprogramme, Film, Musik und Literatur, für die das Urheberrecht gilt.
Entscheidend für das Geschmacksmuster ist, dass es anders als das Gebrauchsmuster oder das Patent, einem ästhetischen Zweck dient und nicht einem gewerblich-technischen.
Eintragung als Geschmacksmuster
Für die Eintragung ist zunächst erforderlich, dass das Muster eine gewisse Eigenart hat und sich von anderen Mustern, die bereits vor dem Eintragungstag als Geschmacksmuster eingetragen wurden. Wobei geringere Anforderungen gestellt werden, wenn in diesem Bereich bereits viele Muster eingetragen sind. Wie beim Gebrauchsmuster, so ist auch für das Geschmacksmuster eine Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung unschädlich. Mit der Eintragung entfaltet das Geschmacksmuster seinen Schutz, der für maximal fünfundzwanzig Jahre gilt, wenn der Musterinhaber jeweils nach Ablauf von fünf Jahren die Verlängerung beantragt hat.
Neu: Auch Designer durch Geschmacksmusterrecht geschützt
Seit der Reform des Geschmacksmusterrechtes im Jahr 2004 steht auch der Designer unter dem Schutz des Geschmacksmustergesetzes. Er hat gegen den Inhaber des Geschmacksmusters einen Anspruch darauf, dass sein Name zusammen mit dem Muster eingetragen wird und kann so seinen Namen für seine kreative Leistung als Mustergestalter sprechen lassen.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
Sie suchen einen kompetenten Anwalt. In der aufgeführten Liste finden Sie eine exklusive Auswahl unserer Rechtsanwälte. Mit nur einem Klick gelangen Sie schnell und einfach zu einem detaillierten Kanzleiprofil des Anwalts Ihrer Wahl und können sich vorab von der Kompetenz des Rechtsanwalts überzeugen.
Allgemeines zum Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmusterrecht erstreckt sich auf alle rechtlichen Aspekte, die sich auf die gewerbliche Schutzform des Gebrauchsmusters beziehen. Wie bei der Schutzform durch ein Patent können Erfindungen auch mit dem Gebrauchsmuster geschützt werden. Gesetzliche Grundlage ist das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Während die Patentierung sowohl in finanzieller als auch zeitlicher Hinsicht hohen Aufwand erfordert, bietet das Rechtsinstitut des Gebrauchsmusters eine schnelle und kostengünstige Schutzmöglichkeit für Erfindungen.
Was kann ein Gebrauchsmuster schützen
Mit einem Gebrauchsmuster kann nur ein technischer Gegenstand vor Nachahmung geschützt werden. Nicht schutzfähig sind biotechnologische Verfahren und wissenschaftliche Theorien, sie können allein über ein Patent Schutz erlangen. Im Vergleich mit dem Patent, werden an den Gegenstand eines Gebrauchsmusters weniger strenge Anforderungen gestellt, insbesondere was die Erfindungshöhe sowie die Neuheit der Erfindung angeht: Somit sind oftmals Erfindungen, deren Erfindungshöhe oder Neuartigkeit nicht den Anforderungen für ein Patent genügt, dennoch als Gebrauchsmuster schutzfähig. Kennzeichnend für das Gebrauchsmuster wie auch für das Patent ist, dass die Erfindung einen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck hat.
Anders als beim Patent schadet die Veröffentlichung der Erfindung vor ihrer Anmeldung als Gebrauchsmuster nicht. Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung angemeldet werden, sonst gehört sie bereits zum bekannten "Stand der Technick" und ist nicht mehr als Gebrauchsmuster schutzfähig.
Vorteile des Gebrauchsmusters
Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist sein beschleunigtes Eintragungsverfahren. Denn das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) überprüft lediglich, ob die Erfindung die formellen Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters erfüllt, d.h. ob nicht etwa ein Verfahren, eine Pflanze o.a. Handelt, das nicht nach dem Gebrauchsmustergesetz schutzfähig ist. Nicht geprüft wird, ob es sich tatsächlich um eine Erfindung im rechtlichen Sinne handelt und auch, ob diese neu ist, bleibt zunächst außer Betracht. Diese Gesichtspunkte werden erst im Rahmen einer Patentierung geprüft oder aber im Rahmen eines Gebrauchsmusterstreites.
Aufgrund dieser eingeschränkten Prüfung durch die Prüfstelle des Patentamtes dauert es von der Anmeldung bis zur Eintragung des Gebrauchsmusters lediglich drei Monate. Der Gebrauchsmusterschutz erstreckt sich auf drei Jahre, jedoch mit mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 10 Jahre.
Gebrauchsmuster bietet geringeren Schutz als ein Patent Die Kehrseite des schnellen Eintragungsverfahrens ist jedoch eine im Vergleich zum Patent in rechtlicher Hinsicht eventuell unsicherere Rechtststellung des Inhabers. Denn ein Gebrauchsmuster verleiht möglicherweise nur ein Scheinrecht: Erst im Streitfall, also im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder einer Verletzungsklage, findet eine Prüfung statt, ob die Erfindung auch materiell-rechtlich die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vor der Anmeldung über den aktuellen Stand der Technik zu informieren und beim Patentamt, dem Technischen Informationszentrum und anderen Patentinformationszentren die dort vorliegenden Veröffentlichungen für das Technikgebiet einzusehen.
Für den optimalen Schutz geistigen Eigentums, schließen sich im deutschen Recht Patent und Gebrauchsmuster nicht aus. Im Gegenteil: Dank der möglichen Doppelanmeldung sowohl als Gebrauchsmuster als auch als Patent, lässt sich größtmöglicher Schutz für Erfinder durchsetzen.
Allgemeines zum Geschmacksmuster
Im Geschmacksmusterrecht sind alle Rechtsinhalte vereint, die sich auf das Geschmacksmuster beziehen. Gesetzliche Regelungen sind im Geschmacksmustergesetz (GeschmG) und die Geschmacksmusterverordnung für gestalterische Leistungen. Das Geschmacksmuster schützt alle zwei- oder dreidimensionalen Formen eines Produkts oder eines Produktteils. Als Formen gelten Linien, Gestalt, Konturen, Farben, Oberfläche oder der Werkstoff eines Produktes.
Was kann das Geschmacksmuster schützen
Gegenstand eines Geschmacksmusters kann jedes industrielle oder handwerkliche Produkt sein, seine Verpackung und Ausstattung, typographische Schriftzeichen und grafische Symbole. Ausgenommen sind Computerprogramme, Film, Musik und Literatur, für die das Urheberrecht gilt.
Entscheidend für das Geschmacksmuster ist, dass es anders als das Gebrauchsmuster oder das Patent, einem ästhetischen Zweck dient und nicht einem gewerblich-technischen.
Eintragung als Geschmacksmuster
Für die Eintragung ist zunächst erforderlich, dass das Muster eine gewisse Eigenart hat und sich von anderen Mustern, die bereits vor dem Eintragungstag als Geschmacksmuster eingetragen wurden. Wobei geringere Anforderungen gestellt werden, wenn in diesem Bereich bereits viele Muster eingetragen sind. Wie beim Gebrauchsmuster, so ist auch für das Geschmacksmuster eine Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung unschädlich. Mit der Eintragung entfaltet das Geschmacksmuster seinen Schutz, der für maximal fünfundzwanzig Jahre gilt, wenn der Musterinhaber jeweils nach Ablauf von fünf Jahren die Verlängerung beantragt hat.
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Rechtsanwälte Gebrauchs- & Geschmacksmusterrecht: Die größten Städte
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Patentstreit zwischen Samsung und Apple: Urteil im Januar 2012
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Bundesgerichtshof zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen
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(von Rechtsanwalt Axel Dreyer LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz zum Thema Gebrauchs- & Geschmacksmusterrecht)
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Schneller Geschmacksmusterschutz von großer Bedeutung im Kampf gegen Produktpiraterie
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