156 Anwälte für Geschmacksmuster
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Geschmacksmuster
Fragen und Antworten
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Geschmacksmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Geschmacksmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Geschmacksmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Geschmacksmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Geschmacksmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Bei dem Geschmacksmuster - bzw. eingetragenen Design - handelt es sich um ein sog. Schutzrecht, das dem Inhaber das alleinige Nutzungsrecht am Design eines Gegenstandes sichert. Denn selbst die beste Erfindung verkauft sich häufig nicht, wenn das Design z. B. zu unauffällig ist. Ein Geschmacksmuster gewährleistet somit den Designschutz, während z. B. die technische Erfindung selbst mit einem Gebrauchsmuster vor einer Fälschung geschützt werden kann.
Das Design eines Erzeugnisses nach § 1 Designgesetz - also z. B. Farbe, Gestalt oder verwendete Werkstoffe - ist weder vom Urheberrecht noch vom Wettbewerbsrecht geschützt, da das „designen" lediglich als „handwerklich durchschnittliche Leistung" eingestuft wird. Dagegen ist aber z. B. im Wettbewerbsrecht unlauterer Wettbewerb bzw. unlautere Nachahmung des Erzeugnisses Voraussetzung, damit man etwa Ansprüche aus dem UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - geltend machen kann.
Um die äußerliche Gestaltung eines Gegenstandes zu schützen, kommt somit nur das Geschmacksmuster in Betracht. Beim eingetragenen Design handelt es sich jedoch um ein sog. ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, man muss es zwar beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen und unter anderem mittels Bildern das Design deutlich erkennbar aufzeigen. Die Behörde prüft aber nicht, ob das Design die nötigen Voraussetzungen für eine Eintragung mitbringt, nämlich Neuheit und Eigenart. Die Überprüfung obliegt vielmehr demjenigen, der die Eintragung eines Geschmacksmusters in das sog. Geschmacksmusterregister beantragt. Ob er also tatsächlich der Rechteinhaber ist, stellt sich zumeist erst heraus, wenn ein anderer ein Plagiat herstellt sowie veräußert und daraufhin in einem Zivilprozess um das Geschmacksmuster gestritten wird. Hierbei gilt das eingetragene Design aber zunächst zugunsten desjenigen, für den das Recht - zuerst - in das Geschmacksmusterregister eingetragen wurde. Somit bleibt zwar ein Restrisiko, dass man nicht der Rechteinhaber sein könnte, aber man spart beim Anmeldeverfahren Zeit und Geld, was dem Antragsteller gerade nach z. B. einer Existenzgründung zugutekommt. Ein weiterer Vorteil eines Geschmacksmusters ist, dass die Schutzdauer 25 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Dagegen entfällt der Schutz, wenn man die Aufrechterhaltungsgebühr nach § 28 Geschmacksmustergesetz nicht bezahlt hat.
Bevor aber ein Gericht eingeschaltet wird, kann bereits eine Abmahnung unter Umständen weiterhelfen. Der Rechteverletzer soll in diesem Zusammenhang eine Unterlassungserklärung abgeben und eventuell Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung leisten. Oft werden auch die Anwaltskosten gefordert sowie - im Wiederholungsfall - die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Übrigens: Es gibt auch ein sog. nicht eingetragenes Geschmacksmuster. Hier entsteht für drei Jahre ein Nachahmungsschutz, wenn man das Muster innerhalb der Europäischen Union öffentlich zugänglich macht, es also z. B. ausstellt.
(VOI)
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