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Info Grenzbebauung

Von Grenzbebauung spricht man, wenn ein Bauwerk unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut wird. Allerdings wird Grenzbebauung nach dem sog. städtebaulichen Planungsrecht bei festgesetzter geschlossener Bauweise vorgeschrieben. Andere Fälle werden in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Die Errichtung eines Gebäudes, einer Mauer oder eines Zaunes, direkt an die Grenze eines Grundstückes, bedarf fast immer nicht nur des Einverständnisses des Nachbarn sondern auch der Genehmigung durch die zuständige Baubehörde

Eine Ausnahme bilden in fast allen Bundesländern sogenannte Grenzgaragen. Diese dürfen bis an die Grenze gebaut werden und benötigen kein Einverständnis des Nachbarn.

Eine weitere Ausnahme kann z.B. sein, dass das Nachbargrundstück bereits mit einem Haus bebaut ist, welches bis an die Grundstücksgrenze gebaut wurde und auf dieser Seite mit einer sog. Brandwand versehen ist. In diesem Fall ist es recht unproblematisch im Bereich dieses Nachbargebäudes ebenfalls an die Grenze zu bauen. Allerdings ist dann die Profilgleichheit (Anbauverpflichtung) zu beachten. In der Regel sind für Gebäude Mindestabstände von drei Metern und mehr gefordert, die genauer durch die Landesbauordnungen geregelt werden. Weitere Beispiele für Bauten die keine Abstandsflächen einhalten müssen, also als Grenzbebauung möglich sind, sind überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen. 

Grundsätzlich sind die Grenzabstände einzuhalten, die durch die Landesbauordnungen geregelt werden. An die Grenze eines Grundstückes darf nur in genehmigten Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Nachbarn gebaut werden.
Grenzbebauungsrechte können aber auch im Grundbuch eingetragen werden, um künftigen Eigentümern dieses Recht zu sichern und bei einem Eigentümerwechsel keinen Streitfall auszulösen.


 
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