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Info Grillen

Die Richter unseres Landes mussten sich in den vergangenen Jahren intensiv mit der Frage beschäftigen, ob das Grillen im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon erlaubt ist. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, denn die Richter urteilten bisher immer nur anhand eines konkreten Einzelfalles, so dass sich aus den gefällten Urteilen keine verbindlichen Regelungen entnehmen lassen und die Rechtsprechung zu diesem Thema dadurch sehr uneinheitlich ist.

Lediglich in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bestehen gesetzliche Grundlagen, die das Grillen in den Sommermonaten regeln. Nach diesen Regelungen ist das Grillen nach den Landesimmisionsschutzgesetzen dann verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden, etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume. Sollten diese Regelungen verletzt bzw. nicht beachtet werden, so ist ein Bußgeld zu zahlen. Auch können die Betroffenen für eine schnelle Hilfe die Polizei rufen und diese kann das Grillen untersagen.

In allen anderen Bundesländern bestehen keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen und die Richter müssen ihre Entscheidungen auf die allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsbeschlüsse stützen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grillen erlaubt oder verboten ist, wird hier auf den Umfang der Grilltätigkeit abgestellt. Grundlage ist, dass das Grillen weder generell erlaubt noch allgemein verboten ist. Bei gelegentlichem Grillen wird sicherlich keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen. Nach den Vorschriften des BGB  muss der Nachbar das Grillen im Garten dulden, wenn er dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn Grenzwerte, die in gesetzlichen Vorschriften oder in Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, nicht überschritten werden. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, kommt es auf die besonderen Umstände im Einzelfall an. Es kann also je nach Wohnsituation etwas anderes gelten.

  • Reihenhaus/Hausgrundstück

Das Grillen im Garten bzw. auf der Terrasse eines Reihenhauses oder eines Hausgrundstücks ist nur dann zu untersagen, wenn der Grill so dicht an den angrenzenden Wohn- und Schlafräumen platziert wird, dass in diese Qualm und Rauch eindringen kann. Auch wenn keine hohe Rauch- und Qualmentwicklung zu verzeichnen ist, verlangen einige Gerichte die Häufigkeit der Grillaktivitäten einzuschränken, z.B. auf fünfmaliges Grillen pro Saison.

  • Mietwohnungen/Wohnungseigentumsanlagen

In Mietwohnungen ist das Grillen auf dem Balkon meistens bereits durch die Hausordnung verboten und aus brandrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Grillen aus sozialüblichen Gesichtspunkten nicht verboten werden, denn das ist nur dann möglich, wenn starker Qualm und Rauch in die Nachbarwohnung eindringt. Auch in diesen Fällen sollte man darauf achten, dass das Grillen kein Übermaß annimmt.

Bei Wohnungseigentumsanlagen gelten die gleichen Grundsätze. Beim Grillen auf einer Sondernutzungsfläche, z.B. im Garten, muss ebenfalls beachtet werden, dass kein Qualm in andere Wohnungen zieht und ein ausreichender Abstand eingehalten wird.

Grundsätzlich kann man sagen, dass jeder verpflichtet ist, beim Grillen darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Qualm oder Gerüche wesentlich belästigt wird. Deshalb sollte auf einen möglichst großen Abstand des Grills an die angrenzenden Wohn- und Schlafräume geachtet werden und es ist auf jeden Fall sinnvoll, den Nachbarn rechtzeitig über einen geplanten Grillabend zu informieren, damit dieser Fenster und Türen geschlossen halten kann und kein Qualm, Rauch oder Gerüche eindringen können. Außerdem sollte die Häufigkeit des Grillens nur im normalen Maße liegen und ab 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke stattfinden.









 
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