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Info Grundstücksrecht
Das Grundstücksrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund die Rechte von Grundstücken. Im engeren Sinne beinhaltet das Grundstücksrecht schwerpunktmäßig Rechtsfragen zu dem Grundstückskaufvertrag und den sogenannten dinglichen Rechten an Grundstücken. Gesetzliche Grundlage des Grundstücksrechts sind überwiegend Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dem Grad der Berechtigung unterscheidet das Grundstücksrecht zwischen dem Vollrecht an einem Grundstück (Eigentum), den grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht) und den beschränkten dinglichen Rechten. Zu den beschränkten dinglichen Rechten zählen die sogenannte Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der Nießbrauch, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht und die Grundpfandrechte, also die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld.
Das Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses vor wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung durch einen Notar dient hauptsächlich dazu, den Grundstückseigentümer über die Tragweite seines Handelns aufzuklären. Dem Notar obliegt eine umfassende Aufklärungspflicht und er muss die Vertragsparteien umfassend über alle Rechtsfolgen ihres Handelns informieren. Mit dem Kaufvertrag hat sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Diese Eigentumsübertragung ist bei Grundstücken besonders geregelt. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums allein schon mit Einigung der Vertragsparteien und Übergabe der Sache. Doch bei Grundstücken handelt es sich um nicht bewegliche Sachen und das Eigentum an ihnen kann nicht mit einem äußerlichen, erkennbaren Akt übertragen werden. Deshalb erfolgt bei ihnen die Einigung durch die sogenannte Auflassung (§ 935 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Mit der Auflassungserklärung wird beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gestellt werden. Erst wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum auf den neuen Rechtsinhaber über. Nur ausnahmsweise tritt der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung ein, nämlich bei Eigentumserwerb kraft Gesetzes (Erbfolge), einen behördlichen oder richterlichen Akt (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung).
Weil es nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages geraume Zeit dauert, bis der neue Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann sich der Käufer sein Recht durch Eintragung einer sogenannten Vormerkung sichern lassen. Mit der Vormerkung wird nicht schon das Eigentumsrecht des Vormerkungsinhabers gesichert, sondern sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Damit sind anderweitige Verfügungen des Noch-Eigentümers über das Grundstück ihm gegenüber unwirksam. Verkauft der Noch-Eigentümer das Grundstück ein zweites Mal, so darf sich der zweite Käufer aufgrund einer eingetragenen Vormerkung nicht mehr auf guten Glauben berufen. Sein jüngerer Kaufvertrag ist gegenüber dem Erstkäufer unwirksam. Für die Eintragung einer Vormerkung bedarf es einer Eintragungsbewilligung des Berechtigten (also des Noch-Eigentümers).
Eine weitere Besonderheit des Grundstücksrechts ist die sogenannte Rangfolge, insbesondere in Hinblick auf die Grundpfandrechte. Das Grundbuch ist systematisch nach Rechtsarten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Innerhalb einer Abteilung werden die Grundstücksrechte in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Es gilt das Prioritätsprinzip wonach das zeitlich frühere Recht bei der Verwertung in der Zwangsvollstreckung höher steht als später eingetragene Rechte. Je besser also der Rang, umso geringer ist das Risiko des Berechtigten leer auszugehen; je niedriger der Rang, umso höher das Risiko des Rechtsinhabers.
Im weiteren Sinne zählen wegen ihres Grundstücksbezugs auch das Nachbarrecht, das Kleingartenrecht und das Jagdrecht zum Grundstücksrecht.
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Das Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses vor wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung durch einen Notar dient hauptsächlich dazu, den Grundstückseigentümer über die Tragweite seines Handelns aufzuklären. Dem Notar obliegt eine umfassende Aufklärungspflicht und er muss die Vertragsparteien umfassend über alle Rechtsfolgen ihres Handelns informieren. Mit dem Kaufvertrag hat sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Diese Eigentumsübertragung ist bei Grundstücken besonders geregelt. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums allein schon mit Einigung der Vertragsparteien und Übergabe der Sache. Doch bei Grundstücken handelt es sich um nicht bewegliche Sachen und das Eigentum an ihnen kann nicht mit einem äußerlichen, erkennbaren Akt übertragen werden. Deshalb erfolgt bei ihnen die Einigung durch die sogenannte Auflassung (§ 935 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Mit der Auflassungserklärung wird beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gestellt werden. Erst wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum auf den neuen Rechtsinhaber über. Nur ausnahmsweise tritt der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung ein, nämlich bei Eigentumserwerb kraft Gesetzes (Erbfolge), einen behördlichen oder richterlichen Akt (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung).
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Rechtstipps von Anwälten für Grundstücksrecht
Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung
Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Abnahme des Bauwerks.Mangelanspruch in Form von SchadensersatzDer Bundesgerichtshof entschied in ... mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Grundstücksrecht)
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Beginn der Mängelverjährung bei Wohnraum
Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, wann der Zeitpunkt der 6-monatigen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters beginnen soll (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11).Hierbei hatte der Mieter ... mehr
(von Rechtsanwältin Jekaterina Achtermann-Ljubimow (Kanzlei Achtermann) zum Thema Grundstücksrecht)
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"Weißen" als unwirksame Farbvorgabe in einer Formularklausel
In einer Entscheidung vom 21.09.2011 (VIII ZR 47/11) bestätigt der BGH seine restriktive Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturklauseln. Die verwendete Schönheitsreparaturklausel beinhaltete das Weißen der Decken und mehr
(von Rechtsanwalt Christian Schreiber M.A. zum Thema Grundstücksrecht)
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Grundbuch in Spanien - FAQ
Nachfolgend werden die am häufigsten gestellten Fragen zum spanischen Grundbuch („registro de la propriedad") beantwortet.Wer kann das spanische Grundbuch einsehen?Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann beim zuständigen ... mehr
(von Rechtsanwalt Jose Martinez Salinas (WF Frank & Collegen) zum Thema Grundstücksrecht)
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Das Eigenheim im Scheidungsfall - Wie man schon beim Hauskauf vorsorgen kann
Viele Eheleute träumen davon: das Häuschen mit Garten, in dem die Kinder spielen. Sie sparen und irgendwann ist es soweit. Beim Notar wird der Kaufvertrag beurkundet. Wie selbstverständlich halbe-halbe. Die Eheleute werden also ... mehr
(von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Zacharias zum Thema Grundstücksrecht)
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