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Info Grundstücksrecht
Das Grundstücksrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund die Rechte von Grundstücken. Im engeren Sinne beinhaltet das Grundstücksrecht schwerpunktmäßig Rechtsfragen zu dem Grundstückskaufvertrag und den sogenannten dinglichen Rechten an Grundstücken. Gesetzliche Grundlage des Grundstücksrechts sind überwiegend Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dem Grad der Berechtigung unterscheidet das Grundstücksrecht zwischen dem Vollrecht an einem Grundstück (Eigentum), den grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht) und den beschränkten dinglichen Rechten. Zu den beschränkten dinglichen Rechten zählen die sogenannte Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der Nießbrauch, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht und die Grundpfandrechte, also die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld.
Das Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses vor wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung durch einen Notar dient hauptsächlich dazu, den Grundstückseigentümer über die Tragweite seines Handelns aufzuklären. Dem Notar obliegt eine umfassende Aufklärungspflicht und er muss die Vertragsparteien umfassend über alle Rechtsfolgen ihres Handelns informieren. Mit dem Kaufvertrag hat sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Diese Eigentumsübertragung ist bei Grundstücken besonders geregelt. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums allein schon mit Einigung der Vertragsparteien und Übergabe der Sache. Doch bei Grundstücken handelt es sich um nicht bewegliche Sachen und das Eigentum an ihnen kann nicht mit einem äußerlichen, erkennbaren Akt übertragen werden. Deshalb erfolgt bei ihnen die Einigung durch die sogenannte Auflassung (§ 935 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Mit der Auflassungserklärung wird beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gestellt werden. Erst wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum auf den neuen Rechtsinhaber über. Nur ausnahmsweise tritt der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung ein, nämlich bei Eigentumserwerb kraft Gesetzes (Erbfolge), einen behördlichen oder richterlichen Akt (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung).
Weil es nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages geraume Zeit dauert, bis der neue Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann sich der Käufer sein Recht durch Eintragung einer sogenannten Vormerkung sichern lassen. Mit der Vormerkung wird nicht schon das Eigentumsrecht des Vormerkungsinhabers gesichert, sondern sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Damit sind anderweitige Verfügungen des Noch-Eigentümers über das Grundstück ihm gegenüber unwirksam. Verkauft der Noch-Eigentümer das Grundstück ein zweites Mal, so darf sich der zweite Käufer aufgrund einer eingetragenen Vormerkung nicht mehr auf guten Glauben berufen. Sein jüngerer Kaufvertrag ist gegenüber dem Erstkäufer unwirksam. Für die Eintragung einer Vormerkung bedarf es einer Eintragungsbewilligung des Berechtigten (also des Noch-Eigentümers).
Eine weitere Besonderheit des Grundstücksrechts ist die sogenannte Rangfolge, insbesondere in Hinblick auf die Grundpfandrechte. Das Grundbuch ist systematisch nach Rechtsarten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Innerhalb einer Abteilung werden die Grundstücksrechte in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Es gilt das Prioritätsprinzip wonach das zeitlich frühere Recht bei der Verwertung in der Zwangsvollstreckung höher steht als später eingetragene Rechte. Je besser also der Rang, umso geringer ist das Risiko des Berechtigten leer auszugehen; je niedriger der Rang, umso höher das Risiko des Rechtsinhabers.
Im weiteren Sinne zählen wegen ihres Grundstücksbezugs auch das Nachbarrecht, das Kleingartenrecht und das Jagdrecht zum Grundstücksrecht.
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Das Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses vor wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung durch einen Notar dient hauptsächlich dazu, den Grundstückseigentümer über die Tragweite seines Handelns aufzuklären. Dem Notar obliegt eine umfassende Aufklärungspflicht und er muss die Vertragsparteien umfassend über alle Rechtsfolgen ihres Handelns informieren. Mit dem Kaufvertrag hat sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Diese Eigentumsübertragung ist bei Grundstücken besonders geregelt. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums allein schon mit Einigung der Vertragsparteien und Übergabe der Sache. Doch bei Grundstücken handelt es sich um nicht bewegliche Sachen und das Eigentum an ihnen kann nicht mit einem äußerlichen, erkennbaren Akt übertragen werden. Deshalb erfolgt bei ihnen die Einigung durch die sogenannte Auflassung (§ 935 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Mit der Auflassungserklärung wird beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gestellt werden. Erst wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum auf den neuen Rechtsinhaber über. Nur ausnahmsweise tritt der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung ein, nämlich bei Eigentumserwerb kraft Gesetzes (Erbfolge), einen behördlichen oder richterlichen Akt (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung).
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Rechtstipps von Anwälten für Grundstücksrecht
Grundstückseigentümer: Muss Wurzeln eines nachbarlichen Baums auf eigener Rasenfläche nicht hinnehme
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser dafür sorgt, dass von seinem Grundstück aus keine Baumwurzeln in den nachbarlichen Garten dringen. Das gilt nach einem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Grundstücksrecht)
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Bay. Kommunalabgabenrecht - Grundstücksanschluß; Art. 9 KAG
Gemäß Art 9 Abs.1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Gemeinden den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines ... mehr
(von Rechtsanwälte Gast & Collegen zum Thema Grundstücksrecht)
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BGH entscheidet: Keine Verjährung bei Mietmängeln
Der BGH gab in seinem Grundsatzurteil einer Mieterin Recht, die gegen die mangelnde Schallschutzisolierung einer über ihr liegenden Dachgeschosswohnung geklagt hat, wie Rechtsanwalt Gerd Lederer mitteilt. Die Dachgeschosswohnung war ... mehr
(von Rechtsanwälte LEDERER & PARTNER zum Thema Grundstücksrecht)
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Beim Vertrieb von Immobilienfonds - optimistische Angaben zur künftigen Wertentwicklung möglich
Beim Vertrieb von Immobilienfonds dürfen optimistische Angaben zur künftigen Werteentwicklung des Fonds enthalten sein. Diese werbenden Aussagen sind nach der jetzt klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (vgl. ... mehr
(von Rechtsanwalt Martin Haas (Martin J. Haas Rechtsanwälte) zum Thema Grundstücksrecht)
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Auflassungsvormerkung
Ein Anspruch aus einem Grundstückskaufvertrag auf Übertragung des Grundeigentums kann durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden. Vormerkungswidrige Verfügungen sind dann gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam.Falls der mehr
(von Rechtsanwalt DR. JUR. GERALD GÖRMER (ANWALTSKANZLEI DR. JUR. GÖRMER) zum Thema Grundstücksrecht)
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