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Info Handelsvertreterrecht
Handelsvertreterrecht
Zum Handelsvertreterrecht zählen alle gesetzlichen Vorschriften, die Handelsvertreter betreffen. Geregelt ist das Handelsvertreterrecht in den §§ 84 – 92 Handelsgesetzbuch (HGB), die die wesentlichen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters enthalten. Darüber hinaus gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Ein Handelsvertreter (früher auch: Handelsagent) ist selbständiger Gewerbetreibender. Er ist selbst Unternehmer der für einen anderen Unternehmer tätig wird und fungiert als Absatzvermittler, d.h. er schließt im fremden Namen für einen oder mehrere Unternehmer Geschäfte ab. Vertragsgrundlage für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung beinhaltet. Der Handelsvertretervertrag bedarf zwar keiner bestimmten Form, um wirksam zu sein. Allerdings kann jede der Vertragsparteien verlangen, dass der Handelsvertretervertrag und Vereinbarungen nach Vertragsabschluss schriftlich erfolgen und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Der Handelsvertretervertrag legt auch den Umfang der Handlungsvollmachten für den Handelsvertreter fest, d.h. er bestimmt, ob der Handelsvertreter für seinen Auftraggeber Geschäfte nur vermittelt (sogenannter Vermittlungsvertreter) oder ob er berechtigt ist, die Geschäfte dessen Namen wirksam abzuschließen (sogenannter Abschlussvertreter).
Der Geschäftsabschluss kommt dabei nicht zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter, sondern zwischen Kunden und Unternehmer zustande. Beim Abschlussvertreter kommt der Vertrag zwischen Kunde und Unternehmer sofort zustande, beim Vermittlungsvertreter wird der Vertrag erst nach der Vermittlungsleistung wirksam zwischen Kunde und Unternehmer geschlossen. Der kann sowohl Geschäfte für den Verkauf als auch für den Einkauf vermitteln oder abschließen. Für seine Tätigkeit erhält der Handelsvertreter eine Provision (Abschlussvergütung, auch: Courtage) für alle während der Dauer des Handelsvertretervertrages abgeschlossenen Geschäfte. Aufgrund seiner Tätigkeit, hat der Handelsvertreter gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch besondere Pflichten. Beispielsweise ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, sich um Geschäftsabschlüsse zu bemühen und bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren, für den er das Geschäft vermittelt (§ 86 HGB). Für ihn gilt darüber hinaus ein Wettbewerbsverbot, so dass er ohne Absprache mit dem Unternehmer nicht die Vertretung eines Konkurrenten übernehmen darf und er hat Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse zu wahren und darf diese nicht verwerten. Diese Pflichten gelten auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.
Unter dem Oberbegriff Handelsvertreter werden ganz unterschiedliche Formen zusammengefasst, deren konkrete Ausgestaltung vom jeweiligen zugrunde liegenden Vertrag abhängt. Man unterscheidet neben dem Vermittlungsvertreter und dem Abschlussvertreter auch zwischen dem Bezirksvertreter als Vermittlungsvertreter oder dem Bezirksvertreter als Abschlussvertreter.
Vom Kommissionär und vom Handelsmakler unterscheidet sich der Handelsvertreter folgendermaßen: Der Kommissionär schließt Verträge im eigenen Namen ab, wohingegen der Handelsvertreter lediglich als Vermittler und in fremden Namen tätig wird. Der Handelsmakler (§§ 93 bis 104 HGB) wiederum schließt Geschäfte ebenfalls in fremden Namen ab, ist allerdings im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht ständig zum Tätigwerden verpflichtet.
Für Rechtstreitigkeiten bezüglich eines Handelsvertretervertrags ist einerseits die Kammer für Handelssachen der Landgerichte zuständig. Ist der Handelsvertreter jedoch als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
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Zum Handelsvertreterrecht zählen alle gesetzlichen Vorschriften, die Handelsvertreter betreffen. Geregelt ist das Handelsvertreterrecht in den §§ 84 – 92 Handelsgesetzbuch (HGB), die die wesentlichen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters enthalten. Darüber hinaus gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
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Der Geschäftsabschluss kommt dabei nicht zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter, sondern zwischen Kunden und Unternehmer zustande. Beim Abschlussvertreter kommt der Vertrag zwischen Kunde und Unternehmer sofort zustande, beim Vermittlungsvertreter wird der Vertrag erst nach der Vermittlungsleistung wirksam zwischen Kunde und Unternehmer geschlossen. Der kann sowohl Geschäfte für den Verkauf als auch für den Einkauf vermitteln oder abschließen. Für seine Tätigkeit erhält der Handelsvertreter eine Provision (Abschlussvergütung, auch: Courtage) für alle während der Dauer des Handelsvertretervertrages abgeschlossenen Geschäfte. Aufgrund seiner Tätigkeit, hat der Handelsvertreter gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch besondere Pflichten. Beispielsweise ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, sich um Geschäftsabschlüsse zu bemühen und bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren, für den er das Geschäft vermittelt (§ 86 HGB). Für ihn gilt darüber hinaus ein Wettbewerbsverbot, so dass er ohne Absprache mit dem Unternehmer nicht die Vertretung eines Konkurrenten übernehmen darf und er hat Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse zu wahren und darf diese nicht verwerten. Diese Pflichten gelten auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.
Unter dem Oberbegriff Handelsvertreter werden ganz unterschiedliche Formen zusammengefasst, deren konkrete Ausgestaltung vom jeweiligen zugrunde liegenden Vertrag abhängt. Man unterscheidet neben dem Vermittlungsvertreter und dem Abschlussvertreter auch zwischen dem Bezirksvertreter als Vermittlungsvertreter oder dem Bezirksvertreter als Abschlussvertreter.
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Rechtstipps von Anwälten für Handelsvertreterrecht
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Vermintes Gelände, aber mit ungeahnten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung von Ralf Hornemann, Rechtsanwalt bei Dr. Schulte & Partner Berlin Der Handelsvertreter übernimmt für einen anderen - den Unternehmer - Geschäfte zu ... mehr
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OLG München: Zur Unwirksamkeit von Provisionsbeschränkungen im Handelsvertretervertrag
In einer Entscheidung vom 22.03.2012 hatte sich das OLG München (Az. 23 U 4793/11; Vorinstanz: LG Traunstein, 6 O 1550/11) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch des mehr
(von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, (Kanzlei Effelsberg) zum Thema Handelsvertreterrecht)
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Der Prüfbericht gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung
Rechtsgrundlage für den Prüfbericht ist § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.Jemand, der innerhalb des zu prüfenden mehr
(von Rechtsanwalt Kanzlei Kai Behrens zum Thema Handelsvertreterrecht)
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Pflichtverstoß des Handelsvertreters muss ursächlich für Kündigung des Handelsvertretervertrags sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt bisher für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und ... mehr
(von Rechtsanwalt Mikael Varol zum Thema Handelsvertreterrecht)
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Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22.12.2011 (Az. I-16 U 133/10) klargestellt, wie sich der Handelsvertreter vom Handelsmakler unterscheidet.Das Abgrenzungsmerkmal liegt demnach in der ständigen Betrauung, wobei Betrauung die mehr
(von Rechtsanwalt Mikael Varol zum Thema Handelsvertreterrecht)
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