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Info Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Unter dem Oberbegriff Immobilienrecht wird Recht rund um Grundstück, Haus und Wohnung zusammengefasst. Weil es sich bei Immobilien um nicht bewegliche Sachen handelt, spricht man hier auch vom sogenannten Liegenschaftsrecht.
Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:
Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.
Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).
Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.
Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.
Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um im Zivilrecht die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an Gebäudeteilen zu erwerben. Hinweis: Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften des BGB Grundstücke untrennbar mit den darauf errichteten Immobilien zusammen gehören, so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Wohnungseigentumsgesetz, das zuletzt im April 2007 reformiert wurde, ermöglicht nun Eigentum zum Beispiel an einer Eigentumswohnung, an einem von mehreren Reihenhäuser auf einem Grundstück oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben.
Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist also auf seine Wohnräume bzw. Geschäftsräume beschränkt. Handelt es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, spricht man auch vom Teileigentum.
Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer, im sogenannten Gemeinschaftseigentum. Diese besonderen Rechtsbeziehungen begründen zahlreiche Sondervorschriften des Wohnungseigentumsgesetz WEG, in dem insbesondere die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsrecht oder Gemeinschaftsordnung) und auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt sind. Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: Eigentümergemeinschaft). Ihr Verwaltungsorgan, das zentrale Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung trifft, ist die Wohnungseigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung kann durch einen Beschluss auch einen Verwalter bestimmen, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen durchführt. Der Verwaltungsbeirat, der sich aus drei von der Eigentümerversammlung gewählten Wohnungseigentümern zusammensetzt, unterzeichnet die Versammlungsprotokolle, übernimmt die Prüfung von Abrechnungen und fungiert als Vermittler zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:
Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.
Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).
Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.
Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.
Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um im Zivilrecht die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an Gebäudeteilen zu erwerben. Hinweis: Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften des BGB Grundstücke untrennbar mit den darauf errichteten Immobilien zusammen gehören, so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Wohnungseigentumsgesetz, das zuletzt im April 2007 reformiert wurde, ermöglicht nun Eigentum zum Beispiel an einer Eigentumswohnung, an einem von mehreren Reihenhäuser auf einem Grundstück oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben.
Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist also auf seine Wohnräume bzw. Geschäftsräume beschränkt. Handelt es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, spricht man auch vom Teileigentum.
Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer, im sogenannten Gemeinschaftseigentum. Diese besonderen Rechtsbeziehungen begründen zahlreiche Sondervorschriften des Wohnungseigentumsgesetz WEG, in dem insbesondere die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsrecht oder Gemeinschaftsordnung) und auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt sind. Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: Eigentümergemeinschaft). Ihr Verwaltungsorgan, das zentrale Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung trifft, ist die Wohnungseigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung kann durch einen Beschluss auch einen Verwalter bestimmen, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen durchführt. Der Verwaltungsbeirat, der sich aus drei von der Eigentümerversammlung gewählten Wohnungseigentümern zusammensetzt, unterzeichnet die Versammlungsprotokolle, übernimmt die Prüfung von Abrechnungen und fungiert als Vermittler zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter.
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Rechtsanwälte Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht: Alle Orte im Überblick
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Rechtstipps von Anwälten für Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Neue Rechtsprechung zum Wohnungseigentum
Änderungsmöglichkeiten des Kostenverteilungsschlüssels in der Teilungserklärung und in einstimmigen Vereinbarungen durch MehrheitsbeschlussIn einer Entscheidung vom 25.9.2009 hat der BGH hierzu grundsätzlich Stellung genommen und ... mehr
(von Rechtsanwalt Klaus Eberhard Klöckner (RA.Klöckner) zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Änderung von Umlage- und Verteilungsschlüsseln, Entlastung des Verwalters
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(von Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Fristsetzung im selbständigen Beweisverfahren Klage zu erheben ist unanfechtbar
(Augsburg, Schwabmünchen) Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 8.07.2010 (Az.: VII ZB 36/08) folgenden Beschluss gefasst, der für Anwälte von großen Interesse sein dürfte.Die Anordnung des Gerichts, dass ein ... mehr
(von Rechtsanwalt Martin Haas (Martin J. Haas Rechtsanwälte) zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Wärmecontracting im Mietrecht
Wärmecontracting - Sprunghaft gestiegene Heizkosten Immer wieder stellen Mieter fest, dass von einem Jahr zum anderen die Bezugskosten für die Heiz- und Warmwasserversorgung sprunghaft gestiegen sind und es keine plausible Erklärung für ... mehr
(von Rechtsanwalt Stephan Lengnick zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Vorsicht bei "kalter Wohnungsräumung"
Welcher Vermieter kennt die Situation nicht: Der Mieter zahlt keine Miete. Das Mietverhältnis wird gekündigt, ohne dass sich der Mieter daran stört. Irgendwann, bevor der Vermieter Räumungsklage erhoben hat oder bevor ein Gericht über ... mehr
(von Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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