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Info Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Unter dem Oberbegriff Immobilienrecht wird Recht rund um Grundstück, Haus und Wohnung zusammengefasst. Weil es sich bei Immobilien um nicht bewegliche Sachen handelt, spricht man hier auch vom sogenannten Liegenschaftsrecht.
Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:
Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.
Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).
Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.
Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.
Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um im Zivilrecht die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an Gebäudeteilen zu erwerben. Hinweis: Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften des BGB Grundstücke untrennbar mit den darauf errichteten Immobilien zusammen gehören, so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Wohnungseigentumsgesetz, das zuletzt im April 2007 reformiert wurde, ermöglicht nun Eigentum zum Beispiel an einer Eigentumswohnung, an einem von mehreren Reihenhäuser auf einem Grundstück oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben.
Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist also auf seine Wohnräume bzw. Geschäftsräume beschränkt. Handelt es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, spricht man auch vom Teileigentum.
Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer, im sogenannten Gemeinschaftseigentum. Diese besonderen Rechtsbeziehungen begründen zahlreiche Sondervorschriften des Wohnungseigentumsgesetz WEG, in dem insbesondere die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsrecht oder Gemeinschaftsordnung) und auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt sind. Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: Eigentümergemeinschaft). Ihr Verwaltungsorgan, das zentrale Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung trifft, ist die Wohnungseigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung kann durch einen Beschluss auch einen Verwalter bestimmen, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen durchführt. Der Verwaltungsbeirat, der sich aus drei von der Eigentümerversammlung gewählten Wohnungseigentümern zusammensetzt, unterzeichnet die Versammlungsprotokolle, übernimmt die Prüfung von Abrechnungen und fungiert als Vermittler zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:
Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.
Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).
Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.
Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.
Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um im Zivilrecht die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an Gebäudeteilen zu erwerben. Hinweis: Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften des BGB Grundstücke untrennbar mit den darauf errichteten Immobilien zusammen gehören, so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das Wohnungseigentumsgesetz, das zuletzt im April 2007 reformiert wurde, ermöglicht nun Eigentum zum Beispiel an einer Eigentumswohnung, an einem von mehreren Reihenhäuser auf einem Grundstück oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben.
Unter dem Begriff Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist also auf seine Wohnräume bzw. Geschäftsräume beschränkt. Handelt es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, spricht man auch vom Teileigentum.
Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.), stehen im Miteigentum der Hauseigentümer, im sogenannten Gemeinschaftseigentum. Diese besonderen Rechtsbeziehungen begründen zahlreiche Sondervorschriften des Wohnungseigentumsgesetz WEG, in dem insbesondere die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsrecht oder Gemeinschaftsordnung) und auch die Verwaltung des Wohnungseigentums geregelt sind. Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: Eigentümergemeinschaft). Ihr Verwaltungsorgan, das zentrale Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung trifft, ist die Wohnungseigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung kann durch einen Beschluss auch einen Verwalter bestimmen, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen durchführt. Der Verwaltungsbeirat, der sich aus drei von der Eigentümerversammlung gewählten Wohnungseigentümern zusammensetzt, unterzeichnet die Versammlungsprotokolle, übernimmt die Prüfung von Abrechnungen und fungiert als Vermittler zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter.
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Rechtstipps von Anwälten für Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Augen auf beim Hauskauf
Rund um Berlin gibt es viele Musterhausausstellungen. Dort kann man sich über die Vor- und Nachteile von Fertighäusern informieren. Beim Kaufvertrag kommt es auf viele Kleinigkeiten an. Gerade die technischen Beschreibungen sind wie ein ... mehr
(von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Zacharias zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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In dreiseitigen Vertrag bleibt Eintretender durch Klauseln des Ursprungsvertrags verpflichtet
Besteht ein Wahlrecht des Vermieters, als Sicherheitsleistung sowohl eine Bürgschaft als auch eine Barkaution verlangen zu dürfen, so beinhaltet das Schuldverhältnis über die Mietsicherheit gemäß § 263 Abs. 2 BGB dann ausschließlich ... mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen
Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann, bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.Jeweiliger Erwerbsvertrag giltFür die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung
Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Abnahme des Bauwerks.Mangelanspruch in Form von SchadensersatzDer Bundesgerichtshof entschied in ... mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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Eigentumswohnung: Vermittler haftet nicht wegen ausbleibenden Wertzuwachses
Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler. Dieses Fazit zieht das Coburger Landgericht (LG) aus dem Fall eines Ehepaares, dass nach dem Kauf einer mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht)
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