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Info Insolvenzantrag
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) kann oder muss von einem Schuldner gestellt werden, wenn der Schuldner wegen mangelnder Liquidität zahlungsunfähig ist oder wenn einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, muss mit möglichst vollständigen Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Auflistung der Gläubiger und der Forderungen, Verzeichnis der Schuldner etc.) eingereicht werden, muss den Insolvenzgrund benennen und erkennen lassen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) müssen Antragsvordrucke verwendet werden.
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Nachlassinsolvenz) kann der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder auch ein Gläubiger (Gläubigerantrag) stellen. Ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist nur möglich, wenn dieser das Insolvenzverfahren benötigt, um seine Forderungen begleichen zu können und ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann. Bei einem Gläubigerantrag muss dem Insolvenzantrag ein Titel über die offenen Forderungen beigelegt werden und der Antrag begründet werden. Der Insolvenzantrag ist beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Bei Privatschuldnern ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz hat. Melden Selbstständige oder Personengesellschaften Insolvenz an, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und Wohnort bzw. Sitz nicht übereinstimmen, ist der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ausschlaggebend.
Ist der Antrag zulässig, ermittelt das Insolvenzgericht den Sachverhalt und entscheidet über den Antrag: Es kann den Insolvenzantrag zurückweisen, weil kein Eröffnungstatbestand vorliegt oder weil nicht ausreichend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Andernfalls eröffnet es das Insolvenzverfahren per Eröffnungsbeschluss. Wird das Verfahren bei juristischen Personen mangels Masse nicht eröffnet, wird sie aufgelöst.
Eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages besteht für überschuldete juristische Personen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung juristischer Personen (AG, GmbH, UG etc.) oder von Personengesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter (GmbH & Co.KG) muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern - spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - gestellt werden. Andernfalls droht für die Verantwortlichen eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung bzw. persönliche Haftung. Antragsberechtigt sind bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die jeweils Vertretungsberechtigten. Privatpersonen und Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern müssen nach der Insolvenzordnung (InsO) keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Sonderregelungen können aber z. B. nach dem BGB bestehen.
(LOE)
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