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Info Medienrecht
Das Medienrecht ist zunächst kein selbständiges Rechtsgebiet, sondern beinhaltet eigenständige Rechtsgebiete, die jeweils ein Informationsmedium zum Gegenstand haben. Medium sind daher v.a. die Presse, Fernsehen, Rundfunk, Internet usw.
In den Bereich des Medienrechts gehören somit das Presserecht, das Rundfunkrecht, das Filmrecht und das Recht der neuen Medien (auch Multimediarecht genannt). Im weiteren Sinne zählen auch Regelungen aus dem Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht zum Medienrecht.
Besonders wichtig innerhalb des Medienrechts im engeren Sinne sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (früher: Teledienstedatenschutzgesetz), der Jugendmedienschutzstaatsvertrag, der vor jugendgefährdenden Medien schützen soll und das Signaturgesetz, das die immer bedeutsamer werdende elektronische Signatur regelt.
- Das Presserecht setzt sich zusammen aus allen Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse der Presse regeln. Grundlage jeder Pressetätigkeit ist dabei die in Art. 5 Abs. 1 S.2 GG (Grundgesetz) verankerte Pressefreiheit. Geregelt ist das Presserecht vorwiegend in den einzelnen Pressegesetzen der Bundesländer.
- Das Rundfunkrecht als Teil des Medienrechts basiert auf dem Rundfunkstaatsvertrag (Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, kurz:RstV), den die 16 Bundesländer geschlossen haben, um das Rundfunkwesen zu regeln. Enthalten sind unter anderem der ARD-Staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag oder auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde von den Bundesländern geschlossen, da ihnen allein die Zuständigkeit für den Rundfunk zugewiesen ist. Der Bund ist auch nicht die Kompetenz der Gesetzgebung an sich ziehen, weil der Rundfunk eine überregionale Sache wäre.
Auf Bundesebene finden sich jedoch zahlreiche Gesetze, die rundfunkrechtliche Auswirkungen haben. Dazu gehören das Telemediengesetz (löste das frühere Teledienstegesetz TDG, das Telekommunikationsgesetz TKG und das Teledienstedatenschutzgesetz ab), das Deutsche-Welle-Gesetz oder auch das Gesetz über vereinfachte Verkündigungen und Bekanntmachungen im Verteidigungsfall. International kommen auch Fernmeldeverträge der Fernmelde-Union hinzu oder auch die Fernsehrichtlinie der EU.
Die Bundesländer selbst haben zudem im Bereich des Rundfunks vielfach Regelungen in der Landesverfassung, in Landesmediengesetzen oder Staatsverträgen zwischen einzelnen Bundesländern.
- Das Medium Film hat innerhalb des Medienrechts ebenfalls seinen eigenen Rechtsbereich, das Filmrecht. Hierzu finden sich allerdings nur wenige Vorschriften. Dabei hat sich der Bund auf die Regelung der Filmförderung beschränkt. Das Filmförderungsgesetz von 1998 soll dazu beitragen, dass die Qualität und Struktur der Filmwirtschaft sich verbessert. Zuständig für die Förderung ist dabei die Filmförderungsanstalt in Berlin. Sie vergibt die Fördermittel innerhalb bestimmter Kategorien sowohl für Filme als auch für Drehbücher. Die Mittel erhält sie teils aus dem Bundeshaushalt und teils aus der Filmabgabe, die von der Videowirtschaft und auch den sogenannten Veranstaltern entgeltlicher Filmvorführungen (z.B. Kino-Betreiber) geleistet wird.
Das Medium Film findet auch im Urheberrecht (Filmurheberrecht) v.a. aufgrund der Vielzahl der Personen, die an der Entstehung eines Films besondere Berücksichtigung.
- Das Recht der Multimedia oder auch Multimedia-Recht ist der jüngste Bereich des Medienrechts und noch stark in Weiterentwicklung begriffen aufgrund des stetigen und schnellen technischen Fortschritts der neuen Medien.
Der Begriff der neuen Medien/Multimedia meint den Informationsaustausch mittels Computertechnik, durch Digitalisierung und Telekommunikationsnetze.
Zentrale Bedeutung innerhalb des Medienrechts waren bis 01.01.2007 die Begriffe Teledienst und Mediendienst. Die drei zentralen Regelungswerke zu Telediensten und Mediendiensten traten jedoch zum 01.01.2007 außer Kraft. Anstelle des Teledienstgesetzes (TDG), des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) und weitgehende des Mediendienststaatsvertrags der Länder (MDStV) trat das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Das Telemediengesetz trifft u.a. die Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst nicht mehr, die im Einzelfall sehr schwierig war. Statt dessen gilt der Begriff der Telemedien.
Telemedien sind grundsätzlich alle Online-Angebote im Internet, z.B. Suchmaschinen, Online-Shops (Internet-Shops, Web-Shops), Web-Portale,Online-Foren (Online-Forum), Online-Auktionen (Online-Auktionsdienste wie eBay), Chatrooms, Informationsdienste (z.B. Verkehrslage, Wetterdienst) oder auch Communities (z.B. Dating-Communitis).
Achtung: Auch private Websites (Webseiten, Homepages) oder Blogs zählen zu den vom TMG erfassten Telemedien. Dementsprechend müssen auch hier die entsprechenden Pflichten ees TMG, v.a. Impressumspflicht, eingehalten werden.
Telemedien können zugleich auch Telekommunikationsleistungen darstellen. In diesen Fällen gelten nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), sondern auch die besonderen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Für den wirtschaftlich zunehmend bedeutsamen Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs (sogenannter e-commerce) sieht u.a. § 312 e BGB besondere Schutzvorschriften für den Verbraucher vor, ebenso wie das Fernabsatzgesetz.
Der wachsenden Bedeutung des Telemedienbereichs werden Rechtsanwälte durch den erst neu eingeführten Fachanwaltstitel Fachanwalt für Informationstechnologierecht gerecht. Im Übrigen ist für das Medienrecht besonders qualifiziert ein Rechtsanwalt mit dem Fachanwaltstitel Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht.
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