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Info Nachbarrecht
Der Begriff des "Nachbarn" geht zurück auf die Worte "nahe" und "Bauer". Heute gelten Eigentümer oder Bewohner von aneinander grenzenden Gebäuden oder Grundstücken als Nachbarn.
Das Nachbarrecht erstreckt sich dementsprechend auf alle Rechtsbeziehungen, die aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis herrühren. Dabei schränkt es vielfach die jeweiligen Rechte von Eigentümer oder Bewohner unter dem Aspekt der gegenseitigen Rücksichtnahme ein.
Es lässt sich unterscheiden zwischen dem privaten Nachbarrecht und dem öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht.
Privates Nachbarrecht
Zwischen den Eigentümern aneinander grenzender Grundstücke und Gebäude besteht ein sogenanntes nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis. Die Nähe der Gebäude oder Grundstücke zueinander bewirkt, dass das Recht der Eigentümer zur freien uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks oder Gebäudes durch nachbarrechtliche Regelungen eingeschränkt werden darf, die dem gegenseitigen Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Nachbarn dienen. Weil es sich um die Einschränkung von Eigentumsrechten handelt, finden sich die Regelungen zum privaten Nachbarschaftsrecht vorwiegend in den §§ 903-924 BGB (Sachenrecht).
Immissionsschutz
So verpflichtet § 906 den Grundstückseigentümer dazu, die Zuführung von unwägbaren Stoffen (das sind alle Stoffe, die nicht nach Gewicht abgewogen werden können) auf sein Grundstück zu dulden, solange sie ihn nicht oder nur unwesentlich in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen. D.h. er muss die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme oder auch Geräusche oder Erschütterungen in Kauf nehmen, sofern er sein Grundstück weiterhin unbeeinträchtigt nutzen kann. Die Beeinträchtigung gilt als unwesentlich, wenn die gesetzlichen Richt- und Grenzwerte für die jeweiligen Stoffen nicht überschritten sind, z.B. aus Verordnungen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erlassen worden sind.
Beispiele für Immissionen:Gerüche (Komposthaufen, Schweinestall, Mülltonnen), Wasserdampf, Ruß aus Ölheizung oder Kamin, Geräusche (Musik, Rasenmäher, Altglascontainer), Laub, Nadel- oder Blütenbefall, Kleintiere (Bienenschwarm, Tauben, Ratten).
Abwehransprüche
Ist die Beeinträchtigung jedoch wesentlich, so steht dem Nachbarn grundsätzlich ein Abwehranspruch zu, auf Beseitigung oder Unterlassung. Solche Abwehransprüche können sich z.B. aus § 862 BGB für Ansprüche wegen Besitzstörung, aus § 907 BGB zur Abwehr von gefahrdrohenden Anlagen oder auch § 1004 BGB Beseitigung von Störungen des Eigentümers ergeben.
Ausgleichsanspruch bei ausgeschlossenem Abwehranspruch
Die Abwehransprüche können jedoch in manchen Fällen ausgeschlossen sein, selbst wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Abwehransprüche sind etwa ausgeschlossen, wenn die Nutzung des Grundstückes, von dem die Störungen ausgehen, ortsüblich ist oder aber die Beeinträchtigung nicht verhindert werden kann.
So gelten etwa Emissionen vom bereits bestehenden Flughafen, einer Mülldeponie o.ä. für alle umgebenden Grundstücke als ortsüblich, weil diese Grundstücke (Flughafen- oder Deponiegelände) den Charakter der Umgebung bereits geprägt haben. Ortsüblich kann auf dem Land ferner die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke sein, die Geruchs- und Lärm-Emissionen verursacht.
Der Abwehranspruch scheidet ebenfalls aus, wenn die wesentliche Beeinträchtigung nicht verhinderbar ist, z.B. weil es keine wirtschaftlich zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen gibt, die die Beeinträchtigung auf eine unwesentliche herabsenken.
Beispiel: Es gibt keine zumutbare Alternative zum Düngen von landwirtschaftlich genutzten Feldern, die keine Gerüche oberhalb der Schwellenwerte produziert. Hier kann es unzumutbar sein, die Gerüche durch technische Mittel (Neutralisierung etc.) zu verhindern, so dass der bestehende Abwehranspruch ausgeschlossen wäre.
Anders etwa bei Gerüchen von Komposthaufen. Wenn sie die Grenzen überschreiten ist eine Reduzierung beispielsweise durch geschlossene Behälter möglich. Die Maßnahme wäre zumutbar und der Ausgleichsanspruch bliebe erhalten.
Wenn der Abwehranspruch schließlich ausgeschlossen ist, steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Ausgleichsanspruch zu, der seine Vermögenseinbuße ausgleicht. Dies können sein die Differenz zwischen dem Verkaufswert des Grundstücks mit und ohne die unzumutbare Beeinträchtigung. Entgangener Gewinn bei Grundstückserzeugnissen (z.B. schlechtere Ernte), oder die Nutzungsbeeinträchtigung bei selbst bewohntem Haus.
Der Entschädigungsanspruch für die unvermeidliche Beeinträchtigung wird auch für die Begründung eines allgemeinen, bürgerlich-rechtlichen "Aufopferungsanspruchs" herangezogen.
Weiter nachbarrechtliche Vorschriften
Neben den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB gelten in den einzelnen Bundesländern zusätzlich die jeweiligen Landesnachbarschaftsgesetze.
Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht
Die meisten nachbarrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Recht finden sich im Bauordnungsrecht. Es enthält z.B. nachbarschützende Regelungen hinsichtlich des Grenzabstandes von Gebäuden, die nicht nur öffentlichen Interessen wie Zufahrtswegen für Notfälle oder Brandschutzmaßnahmen dienen, sondern unmittelbar auch den Interessen der Nachbarn, z.B. an genügend Lichteinfall, Sonne, Belüftung oder Ruhe.
Nachbarschutz-Vorschriften der Landesbauordnungen
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sehen z.T. Etwa vor, dass die Baupläne den Eigentümern der Nachbargrundstücke vorzulegen sind, damit sie ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen können. Auch von der Befreiung von baurechtlichen Vorschriften müssen die Grundstücksnachbarn informiert werden, wenn öffentlich-rechtliche Interessen berührt sein könnten.
Sofern nur privatrechtliche Interessen betroffen sind, muss der Nachbar sie zivilrechtlich geltend machen, was ihm auch nach nach Erteilung einer Baugenehmigung möglich ist.
Wichtige Bereiche des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts sind die Lärmbekämpfung sowie der Immissionsschutz.
Öffentlich-rechtlicher Lärmschutz
Der Lärmschutz gehört grundsätzlich auch zum Bereich des Immissionsschutzes und findet seine zentralen Vorschriften auch im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Zahlreiche Verordnungen sind auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassen worden, die besondere lärmschutzrechtliche Vorschriften und Grenzwerte beinhalten. So etwa die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) von 1998, die Verkehrslärm-Schutzverordnung (VerkehrslärmschutzVO) von 1990 mit Vorschriften für Straßen und Schienenwege oder die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung (Verkehrswege-Schall-Schutzma0nahmenVO) von 1997, die aktive Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Lärm..B. durch Schallschutzmauern an Autobahnen, vorschreibt.
Lärmschutzvorschriften sind zudem auch im Luftverkehrsgesetz oder im Allgemeinen Eisenbahngesetz enthalten.
Relevant wurde zur Fußball-WM 2006 in Deutschland auch die sogenannte Sportanlagenlärmschutz-Verordnung. Sie sieht ebenfalls zahlreiche Schutzvorschriften vor, lässt jedoch für nationale und internationale Sportveranstaltungen mit herausragender Bedeutung Ausnahmen zu.
Die einzelnen Landesgesetze zum Immissionsschutz gestatten es den Gemeinden, eigene Vorschriften zu erlassen, mit der die zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- oder Gartenarbeiten, über das Musikspiel, das Abspielen von Musikgeräten oder das Halten von Haustieren geregelt werden dürfen.
Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz
Neben dem Schutz vor Lärm und Geräuschen umfasst der öffentliche Immissionsschutz auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Wärme, Licht, Funken oder Erschütterungen.
Das zugrundeliegende BImSchG soll Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und andere Kulturgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Es stellt somit die Basis des Umweltrechts dar.
Das BImSchG stuft Umwelteinwirkungen als schädlich ein, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder aber die Nachbarschaft herbeizuführen. Um diese zu verhindern, regelt es detailliert die Genehmigung und Beschaffenheit von Anlagen. Daneben sind aufgrund des BImSchG zahlreiche Rechtsverordnungen ergangen, die die Beschaffenheit von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen, Biokraftstoffen oder Fahrzeugen regeln. Insgesamt gibt es ca. 30 Durchführungsverordnungen auf Grundlage des BImSchG. Neben der bereits erwähnten TA-Lärm auch die TA-Luft oder die Verordnung über elektromagnetische Felder (z.B .für Sendeanlagen und Stromleitungen).
Verwaltungsrechtsweg
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz gehört zum Gebiet des Verwaltungsrechts, so dass für die Rechtsstreitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Beispiel: Wird jemand durch eine behördliche Genehmigung (z.B. Genehmigung zum Bau eines unsachgemäßen Schweinemastbetriebes mit grenzüberschreitenden Emissionen) an einen Dritten in seinen nachbarschaftlichen Rechten verletzt kann er zunächst durch Einlegung eines Widerspruchs (sog. Drittwiderspruch) im Verwaltungsverfahren gegen die Genehmigung vorgehen. Bleibt dies erfolglos, steht ihm der WEG vor das Verwaltungsgericht mit einer Anfechtungsklage (sog. "Drittanfechtungsklage") zur Beseitigung der Genehmigung offen.
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Das Nachbarrecht erstreckt sich dementsprechend auf alle Rechtsbeziehungen, die aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis herrühren. Dabei schränkt es vielfach die jeweiligen Rechte von Eigentümer oder Bewohner unter dem Aspekt der gegenseitigen Rücksichtnahme ein.
Es lässt sich unterscheiden zwischen dem privaten Nachbarrecht und dem öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht.
Privates Nachbarrecht
Zwischen den Eigentümern aneinander grenzender Grundstücke und Gebäude besteht ein sogenanntes nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis. Die Nähe der Gebäude oder Grundstücke zueinander bewirkt, dass das Recht der Eigentümer zur freien uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks oder Gebäudes durch nachbarrechtliche Regelungen eingeschränkt werden darf, die dem gegenseitigen Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Nachbarn dienen. Weil es sich um die Einschränkung von Eigentumsrechten handelt, finden sich die Regelungen zum privaten Nachbarschaftsrecht vorwiegend in den §§ 903-924 BGB (Sachenrecht).
Immissionsschutz
So verpflichtet § 906 den Grundstückseigentümer dazu, die Zuführung von unwägbaren Stoffen (das sind alle Stoffe, die nicht nach Gewicht abgewogen werden können) auf sein Grundstück zu dulden, solange sie ihn nicht oder nur unwesentlich in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen. D.h. er muss die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme oder auch Geräusche oder Erschütterungen in Kauf nehmen, sofern er sein Grundstück weiterhin unbeeinträchtigt nutzen kann. Die Beeinträchtigung gilt als unwesentlich, wenn die gesetzlichen Richt- und Grenzwerte für die jeweiligen Stoffen nicht überschritten sind, z.B. aus Verordnungen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erlassen worden sind.
Beispiele für Immissionen:Gerüche (Komposthaufen, Schweinestall, Mülltonnen), Wasserdampf, Ruß aus Ölheizung oder Kamin, Geräusche (Musik, Rasenmäher, Altglascontainer), Laub, Nadel- oder Blütenbefall, Kleintiere (Bienenschwarm, Tauben, Ratten).
Abwehransprüche
Ist die Beeinträchtigung jedoch wesentlich, so steht dem Nachbarn grundsätzlich ein Abwehranspruch zu, auf Beseitigung oder Unterlassung. Solche Abwehransprüche können sich z.B. aus § 862 BGB für Ansprüche wegen Besitzstörung, aus § 907 BGB zur Abwehr von gefahrdrohenden Anlagen oder auch § 1004 BGB Beseitigung von Störungen des Eigentümers ergeben.
Ausgleichsanspruch bei ausgeschlossenem Abwehranspruch
Die Abwehransprüche können jedoch in manchen Fällen ausgeschlossen sein, selbst wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Abwehransprüche sind etwa ausgeschlossen, wenn die Nutzung des Grundstückes, von dem die Störungen ausgehen, ortsüblich ist oder aber die Beeinträchtigung nicht verhindert werden kann.
So gelten etwa Emissionen vom bereits bestehenden Flughafen, einer Mülldeponie o.ä. für alle umgebenden Grundstücke als ortsüblich, weil diese Grundstücke (Flughafen- oder Deponiegelände) den Charakter der Umgebung bereits geprägt haben. Ortsüblich kann auf dem Land ferner die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke sein, die Geruchs- und Lärm-Emissionen verursacht.
Der Abwehranspruch scheidet ebenfalls aus, wenn die wesentliche Beeinträchtigung nicht verhinderbar ist, z.B. weil es keine wirtschaftlich zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen gibt, die die Beeinträchtigung auf eine unwesentliche herabsenken.
Beispiel: Es gibt keine zumutbare Alternative zum Düngen von landwirtschaftlich genutzten Feldern, die keine Gerüche oberhalb der Schwellenwerte produziert. Hier kann es unzumutbar sein, die Gerüche durch technische Mittel (Neutralisierung etc.) zu verhindern, so dass der bestehende Abwehranspruch ausgeschlossen wäre.
Anders etwa bei Gerüchen von Komposthaufen. Wenn sie die Grenzen überschreiten ist eine Reduzierung beispielsweise durch geschlossene Behälter möglich. Die Maßnahme wäre zumutbar und der Ausgleichsanspruch bliebe erhalten.
Wenn der Abwehranspruch schließlich ausgeschlossen ist, steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Ausgleichsanspruch zu, der seine Vermögenseinbuße ausgleicht. Dies können sein die Differenz zwischen dem Verkaufswert des Grundstücks mit und ohne die unzumutbare Beeinträchtigung. Entgangener Gewinn bei Grundstückserzeugnissen (z.B. schlechtere Ernte), oder die Nutzungsbeeinträchtigung bei selbst bewohntem Haus.
Der Entschädigungsanspruch für die unvermeidliche Beeinträchtigung wird auch für die Begründung eines allgemeinen, bürgerlich-rechtlichen "Aufopferungsanspruchs" herangezogen.
Weiter nachbarrechtliche Vorschriften
- § 907 BGB gefahrdrohende Anlagen
Schon erwähnt wurde der Anspruch eines Grundstückseigentümers, dass auf den Nachbargrundstücken keine gefahrdrohenden Anlagen hergestellt oder gehalten werden, die eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hätten, § 907 BGB. - § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
Bei einem drohenden Gebäudeeinsturz oder der Gefahr durch ablösende Gebäudeteile u.ä. darf der Grundstücksnachbar vom Eigentümer verlangen, dass er alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um die Gefahr zu vermeiden. - § 910 Überhang
Ein Grundstückseigentümer darf eindringende Baumwurzeln oder Strauchwurzeln ebenso wie Zweige, die auf sein Grundstück überhängen, abschneiden und behalten. Vor der Beseitigung von Zweigen muss er jedoch seinem Nachbar eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Das Rechts ist ausgeschlossen, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird. - § 911 Überfall und § 923 Grenzbaum
§ 911: Früchte, die von Bäumen oder Sträuchern auf ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstückes, sofern das Nachbargrundstück nicht dem öffentlichen Gebrauch dient. § 923: Steht ein Baum oder Strauch auf der Grundstücksgrenze so gehören seine Früchte beiden Grundstückseigentümern je zu Hälfte, ebenso beim Fällen des Baumes/Strauchs. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen (es sei denn er dient als einziges zweckmäßiges Grenzzeichen), die Kosten sind dann zu gleichen Teilen zu tragen. Verzichtet der andere Nachbar auf seine Rechte an dem Baum, so ist er von den Kosten befreit. Der Baum oder Strauch wird nach dem Fällen Alleineigentum des fällenden Nachbarn. - § 912 Überbau und Duldungspflicht
Hat ein Grundstückseigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein Gebäude über die Grenze hinaus gebaut, so muss der Nachbar diesen Überbau dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Für die Duldung des Überbaus erhält er eine Geldrente als Entschädigung. - § 917 Notweg
Fehlt einem Grundstück der notwendige WEG zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von seinen Nachbarn verlangen, dass ihre Grundstücke benutzt werden dürfen bis ein Weg hergestellt ist. Wie dieser Notweg verlaufen soll entscheidet im Streitfall das Gericht. Die Nachbarn über deren Grundstücke der Notweg verläuft, werden durch eine Geldrente entschädigt. - § 919 Grenzabmarkung und § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 919: Grundstücksnachbarn können voneinander verlangen, gegenseitig an der Errichtung oder Wiederherstellung von festen Grenzzeichen mitzuwirken. Die Art der Kennzeichen bestimmt sich nach Landesrecht, die Kosten sind anteilig zu tragen.
§ 921: Sind die Nachbargrundstücke durch Zwischenraum, Winkel, Graben, Mauer, Hecke oder ähnliches getrennt, die beiden Grundstücken dienen, sind die Eigentümer zur gemeinschaftlichen Benutzung dieser Grenzanlage berechtigt, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass sie nur einem Nachbarn allein gehört.
Neben den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB gelten in den einzelnen Bundesländern zusätzlich die jeweiligen Landesnachbarschaftsgesetze.
Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht
Die meisten nachbarrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Recht finden sich im Bauordnungsrecht. Es enthält z.B. nachbarschützende Regelungen hinsichtlich des Grenzabstandes von Gebäuden, die nicht nur öffentlichen Interessen wie Zufahrtswegen für Notfälle oder Brandschutzmaßnahmen dienen, sondern unmittelbar auch den Interessen der Nachbarn, z.B. an genügend Lichteinfall, Sonne, Belüftung oder Ruhe.
Nachbarschutz-Vorschriften der Landesbauordnungen
Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sehen z.T. Etwa vor, dass die Baupläne den Eigentümern der Nachbargrundstücke vorzulegen sind, damit sie ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen können. Auch von der Befreiung von baurechtlichen Vorschriften müssen die Grundstücksnachbarn informiert werden, wenn öffentlich-rechtliche Interessen berührt sein könnten.
Sofern nur privatrechtliche Interessen betroffen sind, muss der Nachbar sie zivilrechtlich geltend machen, was ihm auch nach nach Erteilung einer Baugenehmigung möglich ist.
Wichtige Bereiche des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts sind die Lärmbekämpfung sowie der Immissionsschutz.
Öffentlich-rechtlicher Lärmschutz
Der Lärmschutz gehört grundsätzlich auch zum Bereich des Immissionsschutzes und findet seine zentralen Vorschriften auch im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Zahlreiche Verordnungen sind auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassen worden, die besondere lärmschutzrechtliche Vorschriften und Grenzwerte beinhalten. So etwa die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) von 1998, die Verkehrslärm-Schutzverordnung (VerkehrslärmschutzVO) von 1990 mit Vorschriften für Straßen und Schienenwege oder die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung (Verkehrswege-Schall-Schutzma0nahmenVO) von 1997, die aktive Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Lärm..B. durch Schallschutzmauern an Autobahnen, vorschreibt.
Lärmschutzvorschriften sind zudem auch im Luftverkehrsgesetz oder im Allgemeinen Eisenbahngesetz enthalten.
Relevant wurde zur Fußball-WM 2006 in Deutschland auch die sogenannte Sportanlagenlärmschutz-Verordnung. Sie sieht ebenfalls zahlreiche Schutzvorschriften vor, lässt jedoch für nationale und internationale Sportveranstaltungen mit herausragender Bedeutung Ausnahmen zu.
Die einzelnen Landesgesetze zum Immissionsschutz gestatten es den Gemeinden, eigene Vorschriften zu erlassen, mit der die zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- oder Gartenarbeiten, über das Musikspiel, das Abspielen von Musikgeräten oder das Halten von Haustieren geregelt werden dürfen.
Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz
Neben dem Schutz vor Lärm und Geräuschen umfasst der öffentliche Immissionsschutz auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Wärme, Licht, Funken oder Erschütterungen.
Das zugrundeliegende BImSchG soll Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und andere Kulturgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Es stellt somit die Basis des Umweltrechts dar.
Das BImSchG stuft Umwelteinwirkungen als schädlich ein, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder aber die Nachbarschaft herbeizuführen. Um diese zu verhindern, regelt es detailliert die Genehmigung und Beschaffenheit von Anlagen. Daneben sind aufgrund des BImSchG zahlreiche Rechtsverordnungen ergangen, die die Beschaffenheit von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen, Biokraftstoffen oder Fahrzeugen regeln. Insgesamt gibt es ca. 30 Durchführungsverordnungen auf Grundlage des BImSchG. Neben der bereits erwähnten TA-Lärm auch die TA-Luft oder die Verordnung über elektromagnetische Felder (z.B .für Sendeanlagen und Stromleitungen).
Verwaltungsrechtsweg
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz gehört zum Gebiet des Verwaltungsrechts, so dass für die Rechtsstreitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Beispiel: Wird jemand durch eine behördliche Genehmigung (z.B. Genehmigung zum Bau eines unsachgemäßen Schweinemastbetriebes mit grenzüberschreitenden Emissionen) an einen Dritten in seinen nachbarschaftlichen Rechten verletzt kann er zunächst durch Einlegung eines Widerspruchs (sog. Drittwiderspruch) im Verwaltungsverfahren gegen die Genehmigung vorgehen. Bleibt dies erfolglos, steht ihm der WEG vor das Verwaltungsgericht mit einer Anfechtungsklage (sog. "Drittanfechtungsklage") zur Beseitigung der Genehmigung offen.
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