Rechtsanwalt Öffentliches Recht Rechtsanwälte | anwalt.de

anwalt.de | Öffentliches Recht Rechtsanwälte

Info Öffentliches Recht

In Deutschland wird das Recht im Allgemeinen in zwei Rechtsbereiche unterteilt:
  • öffentliches Recht
  • Zivilrecht/Privatrecht
Das öffentliche Recht umfasst alle Rechtsgebiete, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffen, sowie das Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander als auch das Recht der Staaten zueinander. Folgende sechs Bereiche des öffentlichen Rechts lassen sich unterscheiden:
  • das Völkerrecht: Dazu gehören z.B. das Recht der völkerrechtlichen Verträge, die Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht, Völkerstrafrecht, Welthandelsrecht oder das Recht der Internationalen Organisationen (z.B. Vereinte Nationen, EU, OSZE)
  • das Supranationale (staatenübergreifende) Recht wiez.B. das Europarecht
  • das nationale öffentliche Recht, das neben dem Staatsorganisationsrecht und dem Verfassungsrecht auch das Verwaltungsrecht beinhaltet
  • das Sozialrecht
  • das Steuerrecht
  • das Strafrecht
Grundsätzlich gilt, dass der Staat und seine Organe als Träger der Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger auftreten. Ein Kennzeichen des öffentlichen Rechts kann daher das Überordnungsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger in der jeweiligen Angelegenheit sein. Allerdings ist nicht jede Handlung des Staates öffentliche-rechtlicher Natur: Wird der Staat gleichberechtigt neben dem Bürger tätig, ist sein Handeln vielmehr dem Privatrecht zuzuordnen (fiskalisches Handeln), z.B. wenn eine Behörde einen Kaufvertrag über Büromaterial schließt oder eine Handwerksfirma mit Raparaturarbeiten beauftragt.
 
Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
Allerdings ist die Abgrenzung der öffentlichen Rechts zum Privatrecht nicht immer eindeutig, sie wird von Zivil- und Verwaltungsgerichten aber inzwischen nach der sogenannten Subjektstheorie vorgenommen:
Danach ist das öffentliche Recht ein Sonderrecht, das sich ausschließlich an den Staat oder einen anderen Hoheitsträger wendet und ihn einseitig berechtigt oder verpflichtet. Privatrecht liegt hingegen vor, wenn jedermann in gleicher Weise durch die Regelung berechtigt oder verpflichtet ist.
 
Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung :für die Bestimmung des Rechtsweges, d.h. ob die Verwaltungsgericht oder die ordentlichen Gerichte für einen Rechtsstreit zuständig sind. Ferner wirkt sich die Unterscheidung bei den Grundrechten aus, denn sie gelten nur im Verhältnis von Bürger zu Staat. Weitere Unterschiede bestehen in der Art und Weise der Vollstreckung sowie den Fragen zur Staatshaftung.
 
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist (gefolgt vom Strafrecht) der Teil des öffentlichen Rechts, mit dem der Bürger am meisten in der Praxis in Berührung kommt. Das Verwaltungsrecht regelt die Befugnisse der staatlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben.
 
Allgemeines Verwaltungsrecht
Grundsätzlich wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht unterschieden. Zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehören die Normen, die für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung gelten. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften zur Verwaltungsorganisation, zum Verwaltungsverfahren (wie sind Verwaltungsentscheidungen zu treffen), zu den Handlungs- und Verfahrensformen der Verwaltung (Verwaltungsakt, Realakt, Satzung, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtlicher Vertrag) und zur Verwaltungsvollstreckung (Durchsetzung verwaltungsrechtlicher entscheidungen). Das allgemeine Verwaltungsrecht für Bundesbehörden richtet sich nach Bundesgesezte, wie dem (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwZVG). Für Landesbehörden gelten hingegen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die jedoch weitgehend mit den Bundesgesetzen gleichlaufen, sofern sie überhaupt existieren (Berlin VwVfG, BayVwVfG, HvwVfG für Hessen usw.). Für das gerichtliche Verfahren jedoch gilt ausschließlich die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes (VwGO).
 
Besonderes Verwaltungsrecht
Zum besonderen Verwaltungsrecht zählen die Vorschriften, die für die einzelnen Spezialbereiche der Verwaltung gelten, beispielsweise:
  • das Gewerberecht (GewO)
  • Handwerksrecht (HandwO)
  • Versammlungsrecht (VersammlG – VersO)
  • das Schulrecht und Hochschulrecht
  • das Wehrdienstrecht
  • das Prüfungsrecht
  • das öffentliche Baurecht (Bauordnungsrecht der Länder und Städtebaurecht nach Baugesetzbuch – BauGB)
  • das Beamtenrecht
  • das Kommunalrecht
  • das Polizeirecht und Ordnungsrecht
  • das Straßen- und Wegerecht
  • das Umweltrecht (mit Immissionsrecht - BImSchG, Wasserrecht, Abfallrecht, Wasserrecht u.a.)
  • das Kartellrecht (v.a. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)
  • das Telekommunikationsrecht (Telekommunikationsgesetz – TKG)
Der Verwaltungsrechtsweg
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet wenn, es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die keine andere Gerichtszuweisung ersichtlich ist. Dieser Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde, sei es durch Tun oder Unterlassen der Verwaltung. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
 
Kläger im Verwaltungsprozess ist in aller Regel ein Bürger. Beklagter ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt). Es gibt drei Klagearten (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage), von denen die häufigste die Anfechtungsklage ist. Mit der Anfechtungsklage möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt, z.B. den Einberufungsbescheid, Zahlungsbescheid der GEZ oder die baurechtliche Abbruchverfügung. Mit der Verpflichtungsklage hingegen möchte der Kläger keinen Verwaltungsakt beseitigen, sonden die beklagte Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts veranlassen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, einer Gewerbeerlaubnis, einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Feststellungsklage als seltenstes Verfahren lässt das Gericht über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes entscheiden.
 
Vorrangigkeit des Verwaltungsverfahrens
In jedem Fall muss vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Llage, das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen sein. Der Bürger muss also vor Klageerhebung zunächst versuchen, im Verwaltungsverfahren sein Recht zu bekommen. Dazu dient etwa das Widerspruchsverfahren: Auf den Widerspruch des Betroffenen hin wird der Verwaltungsakt im behördlichen Verfahren, d.h. von der zuständigen Widerspruchsbehörde überprüft.
 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt sich aus folgendem Instanzenzug zusammen: Verwaltungsgericht (VG), Oberwaltungsgericht (OVG; in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
 
Das Verwaltungsgericht entscheidet eine Klage meist auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Gegen dieses Urteil können die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde eingelegt werden.
 
Bis zur Entscheidung der Klage kann der Kläger in vielen Fällen durch vorläufigen Rechtsschutz einen einstweiligen Schutz seiner Rechte erreichen.
 
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
 
Sie suchen einen kompetenten Anwalt. In der aufgeführten Liste finden Sie eine exklusive Auswahl unserer Rechtsanwälte. Mit nur einem Klick gelangen Sie schnell und einfach zu einem detaillierten Kanzleiprofil des Anwalts Ihrer Wahl und können sich vorab von der Kompetenz des Rechtsanwalts überzeugen.

Rechtsanwälte Öffentliches Recht: Die größten Städte

Rechtstipps von Anwälten für Öffentliches Recht

Künstliche Befruchtung: selbstfinanzierte Versuche zählen nicht mit
Krankenkassen müssen grundsätzlich drei Versuche einer künstlichen Befruchtung (ICSI-Behandlung) bezahlen. Dabei kommt es nach Ansicht des Sozialgerichtes Kiel nicht darauf an, ob das Paar zuvor bereits auf eigene Kosten ... mehr
(von Kanzlei Ingwersen • Höper & Partner zum Thema Öffentliches Recht)

Prüfungsanfechtung - Ein Überblick
Prüfungen begegnen einem das ganze Leben. Es ist dabei nicht zu leugnen, dass die persönliche und berufliche Entwicklung von den erzielten Noten entscheidend abhängt. So ist beispielsweise gerade für Juristen die Gesamtnote in den ... mehr
(von Rechtsanwalt Christian Reckling (SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte) zum Thema Öffentliches Recht)

Veranstaltung oder Straftat – Die Rechtslage bei Facebook-Party oder Flashmob
Anfang Dezember 2011 verbot der Münchener Verkehrsverbund den Alkoholkonsum in den S-Bahnen. Eine sog. Facebookparty eskalierte.Wie schon zuvor – friedlich – in Hamburg, luden User über Facebook zum S-Bahn-Abschiedstrinken ein. Mit ... mehr
(von Rechtsanwalt Holger Hesterberg zum Thema Öffentliches Recht)

Härtefallkommission im Ausländerrecht Baden-Württemberg
Aufenthaltsgewährung mit Hilfe der HärtefallkommissionMit Hilfe der Härtefallkommission kann man das Innenministerium Baden-Württemberg ersuchen, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von den ausländerrechtlich mehr
(von Rechtsanwalt Thomas Eschle (Anwaltskanzlei Eschle, Stuttgart) zum Thema Öffentliches Recht)

Beamtenrecht: Beförderungsaktionen bei der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG
Auch die bei den Postnachfolgeunternehmen DTAG und DP AG beschäftigten wie auch die beurlaubten Beamten können befördert werden. Der Bund stellt Beförderungsplanstellen zur Verfügung. Die Vergabe erfolgt in Massenbeförderungsverfahren. ... mehr
(von Rechtsanwalt Peter Koch (rkb-recht.de Rechtsanwälte) zum Thema Öffentliches Recht)