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Info Ordnungswidrigkeitenrecht

Mit dem Begriff Ordnungswidrigkeitenrecht werden alle Rechtsinhalte bezeichnet, die mit einer Ordnungswidrigkeit zusammenhängen. Bei der Ordnungswidrigkeit handelt es sich um einen Rechtsverstoß, der mit einer Geldbuße geahndet wird. Sie ist einer Straftat ähnlich, doch stellt die Ordnungswidrigkeit im Vergleich einen nicht so schwer wiegenden Rechtsverstoß dar wie eine Straftat. Dem entsprechend wird eine Ordnungswidrigkeit nur mit einer Geldbuße geahndet. Von seinem Regelungsbereich her ist das Ordnungswidrigkeitenrecht ein Teilbereich des Strafrechts. Rechtsgrundlage für das Ordnungswidrigkeitenrecht ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und zahlreiche weitere Gesetze, wie beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Gewerbeordnung (GO) und viele andere mehr.

Materielles Ordnungswidrigkeitenrecht

Das materielle Ordnungswidrigkeitenrecht lässt sich ebenso wie das Strafrecht in einen allgemeinen und einen besonderen Teil untergliedern. Der allgemeine Teil findet sich in §§ 1 bis 34 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dort finden sich Vorschriften, die generelle Aussagen zur Ordnungswidrigkeit enthalten, z.B. die Voraussetzungen eines Irrtums, die Verantwortlichkeit und die Bemessung der Geldbuße. Unter das besondere materielle Ordnungswidrigkeitenrecht fallen alle Tatbestände, die für eine Ordnungswidrigkeit vorausgesetzt werden. Diese Merkmale, also wann und wodurch man eine Ordnungswidrigkeit begeht, finden sich in speziellen Gesetzen, die den jeweiligen Rechtsbereich regeln. Beispiele: Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im STVG und in der STVO geregelt, die gewerberechtlichen Ordnungswidrigkeiten in der GO, aktienrechtliche Ordnungswidrigkeiten im Aktiengesetz (AktG), wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten im Wirtschaftsstrafrecht, arbeitsrechtliche Tatbestände finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder strafprozessuale Verstöße in der Strafprozessordung (StPO).

Formelles Ordnungswidrigkeitenrecht

Das formelles Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den §§ 35 bis 110 OWiG geregelt. Dort ist bestimmt, wie die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit abläuft, wann und wie eine Geldbuße und gegebenenfalls auch Nebenfolgen angeordnet und durchgesetzt werden können. Soweit das OWiG keine passenden Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend.

Das Bußgeldverfahren ist dreistufig ausgebaut. Zunächst wird von der Verwaltungsbehörde das so genannte Vorverfahren durchgeführt, das entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder dem Erlass des Bußgeldbescheides endet. Die zweite Stufe bildet das sogenannte Zwischenverfahren, das von der Verwaltungsbehörde durchgeführt wird, wenn gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden ist. Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Behörde kommt, endet das Verfahren entweder mit der Rücknahme des Bußgeldbescheides oder mit der Weiterleitung der Rechtssache an die Staatsanwaltschaft. Dann ist die dritte Stufe des Bußgeldverfahrens erreicht, das gerichtliche Verfahren.

In den Bußgeldvorschriften und dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist der allgemeine Rahmen für die Höhe einer Geldbuße bestimmt. Die konkrete Bemessung der Geldbuße richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, insbesondere nach dem sachlichen Gehalt, der Schwere des Verstoßes, den Vorwurf an den Täter und auch nach den besonderen, persönlichen Umständen des Täters. Bei der Beurteilung spielen  der Gefährdungsgrad und die Beeinträchtigung des geschützten Interesses, die Häufigkeit gleichartiger Verstöße und die konkrete Ausführung bei der Bemessung der Geldbuße ebenfalls eine Rolle. 

In einem Bußgeldbescheid können neben einer Geldbuße auch so genannte Nebenfolgen angeordnet werden, wie beispielsweise ein Fahrverbot (§ 25 STVG), die Einziehung von Sachen oder eine Geldbuße gegen juristischen Personen.

Haben Kinder und Jugendliche eine Ordnungswidrigkeit begangen, gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) entsprechend.


 
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