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Info Pflegezeit

Als Pflegezeit wird die Freistellung vom Arbeitsverhältnis zur Pflege von Angehörigen bezeichnet. Die Pflegezeit wurde 2008 mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz eingeführt und ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt. Bei der Pflegezeit unterscheidet man grundsätzlich drei Varianten.


Freistellung, Pflegezeit, Pflegeteilzeit

Liegt ein akuter Pflegenotfall vor und kann die Pflege des Betroffenen nicht anders gewährleistet werden, so kann sich ein Arbeitnehmer kurzzeitig für bis zu maximal zehn Tage freistellen lassen, um beispielsweise Unterkunft und Pflege des Pflegebedürftigen zu regeln. 

Die Pflegezeit wird bis zu sechs Monaten gewährt, wenn sich der Arbeitnehmer um die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen kümmert. Sie endet, wenn sich die Umstände ändern, d.h. wenn die Pflegeleistung nicht mehr nötig ist oder nicht mehr erbracht werden kann. Wenn es um die Pflege von Angehörigen geht, ist es dem Arbeitnehmer überlassen, ob er für die Dauer, in der er die Pflege übernimmt, seine Beschäftigung ganz ruhen lassen oder nur teilweise und nur seine Arbeitszeit reduzieren will (Pflegeteilzeit).


Mitteilung an den Arbeitgeber
 

In allen Fällen muss der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer unverzüglich informiert werden. Bei der kurzzeitigen Freistellung ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich, die den Grund für die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer der Freistellung beinhaltet. Wer Pflegezeit und Pflegeteilzeit nehmen will, der muss seinen Arbeitgeber innerhalb von zehn Tagen schriftlich über Art und voraussichtliche Dauer der Pflegezeit informieren.

Hinweis: Die Vorlage eines ärztlichen Attestes kann vom Arbeitgeber verlangt werden.


Ansprüche des Arbeitnehmers
 

Während der kurzzeitigen Freistellung, der Pflegezeit und auch der Pflegeteilzeit werden die Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Eine Entgeltfortzahlung erfolgt jedoch nicht. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in Pflegezeit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und darf während der Pflegezeit auch nicht gekündigt werden.


Ende der Pflegezeit

Pflegezeit und Pflegeteilzeit enden spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Pflege durch den Arbeitnehmer. Sie kann aber auch schon zuvor enden, wenn sich die Situation geändert hat und der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die Pflegeleistung nicht mehr erbracht werden kann. Über die Änderung der Umstände muss der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich informiert werden. 

Fällt ein Arbeitnehmer aus, der Pflegezeit in Anspruch nimmt, so kann sein Arbeitgeber die Stelle befristet zur Vertretung neu besetzen. Endet die Pflegezeit, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für das Arbeitsverhältnis des vertretenden Arbeitnehmers.


 
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Thema Pflegezeit

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