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Info Schonzeit
Als Schonzeit bezeichnet man einen Zeitraum oder eine bestimmte Zeit im Jahr, in der es vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) verboten ist, im § 2 BjagdG bezeichnete Tierarten zu bejagen. Dies kann innerhalb einzelner Tierarten auch vom Geschlecht des Tieres abhängen.
So ist z.B. die Paarungszeit für alle, auch für nicht unter das Jagdgesetz fallende, Tierarten als Schonzeit vorgesehen, es sei denn, das betreffende Land erlässt eine andere Verordnung. In der Zeit der Aufzucht der Jungen allerdings hat oft nur noch ein Elternteil (meist der weibliche) Schonzeit. Sind die Geschlechter bei einer Tierart nicht genau zu erkennen, gilt die Schonzeit für alle Tiere dieser Art. Tiere, die nicht unter das Jagdgesetz fallen, z.B. Schädlinge, dürfen ohne Beschränkung gejagt werden, geschütze Tierarten hingegen nie, sofern nicht zwingende Gründe eine Bestandsdezimierung durch geeignete und befugte Personen erfordern.
Das Bundesministerium bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat die Jagd- und Schonzeiten. Die Länder können diese Zeiten ausdehnen oder verkürzen, und auch für einzelne Jagdbezirke spezielle Verordnungen erlassen.
Die Schonzeit dient vor allem der Bestandssicherung und der Arterhaltung und soll verhindern, dass Jungtieren zu früh der zur Aufzucht notwendige Elternteil genommen wird.Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt, der Sie in dieser Angelegenheit umfassend berät?
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