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Info Stiftung

Als Stiftung bezeichnet man eine Einrichtung, die ein Vermögen zum Erreichen eines vom Stifter bestimmten Zwecks einsetzt, wobei meistens nur die Erträge aus dem Vermögen konkret eingesetzt werden, das Stiftungsvermögen insgesamt aber auf Dauer erhalten wird.

Da viele Zwecke mit der Gründung einer Stiftung verfolgt werden können, gibt es zahlreiche verschiedene Stiftungsformen. Im Folgenden die wichtigsten Stiftungsarten:

a)     Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Vorschriften zur rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts finden sich in den §§ 80ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Form empfiehlt sich, wenn der Stifter sicher gehen will, dass der mit seiner Stiftung verfolgte Zweck dauerhaft und unverändert weiterverfolgt wird. Diese Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht, so dass der Stifterwille verwirklicht wird.

Die Gründung erfolgt durch Genehmigung des sog. Stiftungsgeschäfts, also eine schriftliche Verfügung des Stifters, die eine Satzung mit Namen der Stiftung, Sitz, Zweck, Vermögen beinhaltet und mit der der Vorstand gebildet wird. Der Vorstand tritt dann nach außen für die Stiftung auf. Nach der Gründung ist die Satzung bei dieser Stiftung regelmäßig nicht mehr nachträglich abänderbar.

Damit die Stiftung genehmigt wird, ist regelmäßig ein Stammkapital in Höhe von 50.000 Euro erforderlich, ausnahmsweise kann der Stiftungszweck auch eine geringere Summe ausreichen.

b)     Stiftungs-GmbH

Zur Gründung einer Stiftungs-GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich. Die Gründung erfolgt rein nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Ihre Rechtsgrundlage ist dabei der Gesellschaftsvertrag.

Da die Gesellschafter Satzungsänderungen vornehmen können, empfiehlt sich diese Stiftungsart, wenn Flexibilität bezüglich des Stifterwillens realisiert werden soll. Soll der Stifterwille aber dauerhaft und unverändert umgesetzt werden, eignet sich diese Stiftungsform nicht.

c)      Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung kann ohne eine entsprechende behördliche Genehmigung und mit einem relativ geringen Stammkapital gegründet werden. Sie untersteht keiner staatlichen Kontrolle. Über diese Stiftung kann der Stifter dem Treuhänder die gesamte Verwaltung oder einzelne Aufgaben übertragen.

Allerdings ist die Treuhandstiftung selbst nicht rechtsfähig und es besteht ein hoher Grad der Abhängigkeit vom Treuhänder. Auch Treuhandstiftungen können in den Genuss der Steuervorteile für Stiftungen gelangen.

Die Treuhandstiftung empfiehlt sich, wenn der Stifter einen gewissen Verwaltungsaufwand und die strengen gesetzlichen Vorgaben der §§ 81ff. BGB vermeiden will. Für Stiftungen, die auch nach außen als Stiftung auftreten wollen, Personal beschäftigen und rechtlich verbindlich auftreten willen, ist die Treuhandstiftung ungeeignet.

d)     Stiftungsverein

Die Gründung eines Stiftungsvereins erfolgt mittels eines Gründungsvertrags, der mindestens zwischen zwei Personen geschlossen wird. Ein Mindestvermögen als Stammkapital ist nicht erforderlich.

Der Stiftungsverein wird erst mit seiner Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig, so dass er als Stiftungsorganisation wirksam rechtliche auftreten kann. Hier sind dann jedoch mindestens sieben Stiftungsmitglieder erforderlich.

Achtung: Die Satzung des Stiftungsvereins kann grundsätzlich von entsprechenden Beschlüssen der Mitglieder frei abgeändert werden. Diese Abänderung der Satzung durch die Mitglieder kann nicht wirksam ausgeschlossen werden, so dass in der Satzung schon bestimmte Vorschriften getroffen sein müssen, die den Stifterwillen ausreichend schützen.

Daher ist diese Stiftungsart ungeeignet, wenn der Stifter keine nachträglichen Änderungen an seinem Stifterwillen möchte. Im Vergleich zu den übrigen Stiftungsarten eröffnet der Stiftungsverein ein hohes Maß an Flexibilisierung und die Einbeziehung von Mitgliedern, wenn ein größerer Personenkreis über längere Zeit an den Stiftungsverein gebunden werden soll.

Steuervorteile bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig ist eine Stiftung, wenn sie beispielsweise die Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Jugendhilfe, Denkmalschutz, Tierschutz, Naturschutz und andere für die Allgemeinheit gemäß § 52 AO wertvolle Ziele bezweckt.

Diese Stiftungen können darüber hinaus einen sog. Freistellungsbescheid beim Finanzamt für ihre Gemeinnützigkeit beantragen und sind dann von der Steuer befreit. Nach der Anerkennung bestehen dann zugunsten von Zuwendungen für die Stiftung steuerliche Vergünstigungen. Gemäß §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) können beispielsweise Spenden für eine gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.


 
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