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Info Tauglichkeitsgrad
Tauglichkeitsgrad
Der Tauglichkeitsgrad gibt das Begutachtungsergebnis der Musterung durch einen Arzt wieder. Nach § 8 a Wehrpflichtgesetz (WPflG) werden folgende drei Tauglichkeitsgrade unterschieden:
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T1 und T2: wehrdienstfähig
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T4: vorübergehend nicht wehrdienstfähig
-
T5: nicht wehrdienstfähig.
Als Bestandteil des Musterungsbescheides ist die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades durch die Einlegung eines Widerspruches gegen den Musterungsbescheid anfechtbar.
In der folgenden Tabelle werden Gesundheitsstörungen aufgeführt, welche einer groben Orientierung dienen sollen. Diese Tabelle ist aber nicht abschliessend und ersetzt keine musterungsärztliche Untersuchung.
Derzeit werden folgende Tauglichkeitsgrade verwendet:
T1 und T2: wehrdienstfähig
Im Rahmen des Tauglichkeitsgrads wehrdienstfähig wird zwischen zwei Verwendungsgraden unterschieden:
T1: voll verwendungsfähig
Dies ist der Fall wenn keiner der folgenden Gründe vorliegt:
- keine Gesundheitsstörungen
- keine Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis
- Körpergröße mindestens 1,79 m, maximal 1,84 m
- keine Fehlsichtigkeit (Grenze bei etwa +/- 1 Dioptrie)
- keine feste vornliegende Zahnspange
T2: verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
Dies ist dann der Fall, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
- größer als 1,84 oder kleiner als 1,79 m
- beginnende Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen
- Allergien mäßiger Ausprägung, z B. Heuschnupfen
- Fehlsichtigkeit von Werten bis zu +/-8 Dioptrie
- Probleme mit den Augen, z.B. Rot/Grün-Schwäche
T4: vorübergehend nicht wehrdienstfähig
Ein Wehrpflichtiger ist dann vorübergehend nicht wehrdienstfähig, wenn eine Gesundheitsstörung festgestellt wird, die in ihrer Auswirkung auf den Wehrdienst oder in ihrem Verlauf innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist. Bei dieser Gesundheitsstörung wird aber davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand entweder durch eine Therapie oder durch Zeitablauf verbessert. Dazu gehören beispielsweise:
- Unfall mit einem Knochenbruch, bei dem Bewegungseinschränkungen verbleiben können
- Wirbelschäden bei noch nicht ausgewachsenen Männern, wenn eine Beurteilung erst nach dem Wachstumsstillstand möglich sein sollte
- Tragen einer festen Zahnspange
T5: nicht wehrdienstfähig
Nicht wehrdienstfähig werden Wehrpflichtige gemustert, bei denen eine schwere Gesundheitsstörung vorliegt und eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten ist. Dazu gehören u.a.:
- Stoffwechselerkrankungen, wie z.B. Diabetes mellitus oder Mukoviszidose
- chronische Schäden an inneren Organen, wie z.B. Herzklappenfehler oder Nierenschäden
- schwere Wirbelsäulenverbiegungen (Skoliose oder Kyphose)
- schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen oder nicht stabilisierbare Gelenke
- Krebs
- Asthma
- Depressionen
- Psychosen
- Epilepsie
Neben den verwendeten Tauglichkeitsgraden existieren auch noch bereits abgeschaffte Tauglichkeitsgrade. Dazu gehören die Tauglichkeitsgrade T3 und T7.
T3 bedeutet verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten.
Dieser Tauglichkeitsgrad entfiel mit Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Oktober 2004.
T7 bedeutet verwendungsfähig mit starken Einschränkungen in der Grundausbildung, lediglich innendiensttauglich
Der Tauglichkeitsgrad T7 wurde im Jahre 2000 abgeschafft.
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