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Info Umweltrecht

Das Umweltrecht im Allgemeinen, und somit auch das deutsche Umweltrecht, ist kein eigenständiges abgeschlossenes Rechtsgebiet. Seit dem Jahre 1994 wird aufgrund einer entsprechenden Verfassungsänderung der Staat aus Art. 20a GG verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Diese Regelung stellt kein Grundrecht dar, aus dessen Verletzung sich ein Recht zur Verfassungsbeschwerde ergeben könnte, sondern ist eine so genannte Staatszielbestimmung. Darunter versteht man einen Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Dadurch werden Gesetzgeber und Verwaltung nur allgemein, aber gerade nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln verpflichtet, das gerichtlich einklagbar wäre.

 

Die wichtigsten Gesetze zum Umweltrecht sind:

  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

  • Umweltinformationsgesetz (UIG)

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • Chemikaliengesetz (ChemG)

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • Baugesetzbuch (BauGB)


Darüber hinaus finden sich auch auf Länderebene zahlreiche umweltrechtliche Vorschriften der jeweiligen Bundesländer, z.B. das BayerischeWasserhaushaltsgesetz.

 

Der Hauptansatzpunkt des Umweltschutzes besteht im Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen. Dazu gehören z.B. Abgase, Lärm, Abfälle usw. Diesen Schutz kann man durch verschiedene Arten des Vorgehens erreichen:

  • Einwirkungen auf das Schutzgut minimieren: Ausgehend vom Schutzgut und dessen Gefährdungen begrenzt oder minimiert man die Einwirkungen auf das Schutzgut. Beispiele dafür sind: die Naturschutzgesetze, das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze.

  • Schädliche Wirkungen bekannter Umweltgefahren begrenzen: Ausgehend von bekannten Quellen von Umweltgefährdungen oder -schädigungen werden die von ihnen ausgehenden schädlichen Wirkungen begrenzt. Möglich sind zweierlei Arten: Es kann quellenbezogen angesetzt werden, das heißt, man regelt die von einer Gefährdungsquelle ausgehenden Emissionen. Oder es kann umweltbezogen angesetzt werden, wobei man eine Gesamtimmissionsbelastung festlegt, die dann durch Regelungen an den einzelnen Quellen zu unterschreiten ist. Beispiel für einen quellenbezogenen Ansatz ist das Immissionschutzrecht.

  • Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen und Gegendständen: Bestimmte umweltgefährdende Stoffe oder Gegenstände werden einem Regelungsregime unterworfen um so die von den Stoffen oder Gegenständen selbst oder vom Umgang mit ihnen ausgehenden Umweltgefahren zu minimieren. Beispiele dafür sind: das Abfallrecht, das Chemikalienrecht und in Ansätzen das Atomrecht zu nennen

  • Manche Umweltschutzregelungen sind aber nicht eindeutig einer der genannten Methoden zuzuordnen, sie sind dann eine Mischform. Hierzu gehören z.B. Teile des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

 

Um den Umweltschutz voranzutreiben werden immer neue Strategien entwickelt. Als Beispiele dienen u.a.:

 

  • Kraftfahrzeug-Besteuerung
    Die aktuelle Kraftfahrzeugsteuer ist so ausgestaltet worden, dass für Fahrzeuge mit dem jeweils modernsten Standard spürbare Steuervergünstigungen eingeräumt werden. Für die Verbraucher soll dadurch ein Anreiz geschaffen werden, bei Neuanschaffungen möglichst schadstoffarme Fahrzeuge zu wählen. Zu diesem Vorgehen zählen auch die Ökosteuer und die Umweltsteuer.

  • Umweltmanagement und Umwelt-Betriebsprüfung
    Es sollen neue industrielle Prozesse mit Blick auf die Umweltauswirkungen entwickelt werden und auch die Betriebsorganisation soll Erfordernisse des Umweltschutzes in ihre alltäglichen Abläufe integrieren.

  • Emissionsrechtehandel
    Dieses Instrument entstammt dem Immissionsschutzrecht der USA und besteht darin, dass für alle beteiligten Emittenten innerhalb eines bestimmten Gebietes ein Gesamtemissionsbetrag gebildet und fixiert wird. In Höhe dieses Emissionsbetrages werden vom Staat Emissionsrechte geschaffen und an alle Emittenten des Gebietees nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Es liegt nun an den Emittenten, ob sie diese Verteilung beibehalten oder durch (entgeltliche) Übertragung der Rechte untereinander verändern, es darf jedenfalls insgesamt nicht mehr emittiert werden als es Emissionsrechte gibt.

 

Da das Umweltrecht in vielen Gesetzen verstreut ist, gibt es schon seit Jahren Bestrebungen nach einer Vereinheitlichung durch ein Umweltgesetzbuch (UGB). Seit vielen Jahren wird von Umweltwissenschaftlern und Umweltjuristen gefordert, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch kodifiziert zusammenzufassen, und im Interesse eines besseren Gesetzesvollzuges die Einzelvorschriften besser aufeinander abstimmen zu können. Es liegen sogar schon ausgearbeitete und teilweise kommentierte Entwürfe dafür vor, aber auf Seiten der deutschen Bundesländer fehlt der politische Wille, dieses wichtige Vorhaben mitzutragen und in die Tat umzusetzen.

 

Jedoch gibt es seit März 2006 einen ersten Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Umweltbereich, d.h. die Verlagerung der Zuständigkeit auf Bundesebene - eine grundlegende Voraussetzung für das Gelingen des Projekts UGB.

 

 

 


 
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