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Info Unterhalt

Als Unterhalt bezeichnet man allgemein sämtliche Leistungen, die für den Lebensunterhalt einer Person erforderlich sind, unabhängig davon ob die Leistungen in Natur oder in Geld erbracht werden.
Die Regelungen ob und unter welchen Voraussetzungen jemand familienrechtliche Unterhaltsansprüche hat, finden sich im 4. Buch des BGB zum Familienrecht. Ausgehend von der Familie als füreinander Sorge tragende Gemeinschaft bestimmt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Kinder, Enkel usw. sowohl in absteigender Linie als auch aufsteigender Linie der Generationen) verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
 
Spezielle Unterhaltsarten
Daneben kennt das Familienrecht die speziellere Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern § 1612 a Abs. 1 BGB, wonach minderjährige Kinder von einem Elternteil, bei dem sie nicht leben, den sogenannten Regelunterhalt verlangen können. Sind die Kinder erwachsen gilt für sie dann grundsätzlich auch der allgemeinen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB. Zwischen dem Unterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder unterscheidet das Gesetz nicht mehr, sie sind rechtlich völlig gleichgestellt.
 
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern tritt neben den Unterhaltsanspruch des Kindes der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater des Kindes, der ihr nach § 1615 l BGB einen Ausgleich für die fehlende Arbeitsfähigkeit gewährt.
 
Auch Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet (sogenannter Ehegattenunterhalt), indem sie durch ihre Arbeit und ihr Vermögen dazu beitragen die Familie gemeinsam angemessen zu unterhalten. Leben die Ehegatten jedoch in Trennung, so kann gegebenenfalls ein Ehepartner Anspruch auf den sogenannten Trennungsunterhalt haben.
 
Nach Scheidung der Ehe wird dieser Trennungsunterhalt durch den nachehelichen Unterhalt, auch Scheidungsunterhalt genannt, ersetzt. Die Höhe von Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt kann deutlich voneinander abweichen je nachdem aus welchem Grund ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt geltend machen kann.
Folgende nacheheliche Unterhaltsansprüche kennt das Familienrecht:
  • Betreuungsunterhalt: Er wird an den früheren Ehepartner gezahlt, soweit und solange er keiner eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nachgehen kann und ist geregelt in § 1570 BGB.
  • Unterhalt wegen Alters § 1571: Nach dieser Vorschrift hat ein geschiedener Ehegatte auch dann Unterhaltsansprüche, wenn von ihm aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Maßgebliche Zeitpunkte für diese Beurteilung sind entweder der Zeitpunkt der Scheidung, das Ende der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes oder wenn die Voraussetzungen für Krankheitsunterhalt oder Erwerbslosenunterhalt entfallen.
  • Unterhalt wegen Krankheit oder sonstiger Gebrechen § 1572: Kann man von einem geschiedenen Ehegatten wegen einer Krankheit, eines Gebrechens oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen keine Erwerbstätigkeit erwarten, so wteht ihm gegen den Ex-Partner nach § 1572 BGB ein Unterhaltsanspruch zu.
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Soweit der geschiedene Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder unverschuldet wieder verliert kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB vom geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Ob eine Erwerbstätigkeit angemessen ist, bestimmt sich nach seiner Ausbildung, seinem Lebensalter, seinem gesundheitlichen Zustand und auch den ehelichen Lebensverhältnissen, z.B. wie lange die Ehe dauerte und ob er gemeinsame Kinder überwiegend erzogen hat. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Scheidung der Unterhaltsberechtigte gar nicht oder nur teilweise in angemessener Weise erwerbstätig war. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit soll verhindern, dass unmittelbar nach der Scheidung der Arbeit suchende Ehegatte dem sozialen Abstieg ausgesetzt ist. Der eheliche Lebensstandard wirkt hier fort. Der Erwerbslosenunterhalt dient damit insbesondere dem Schutz der Ehegatten, die der Ehe nicht berufstätig waren und sich um Familie und Kinder gekümmert haben und wegen des Alters der Kinder nun keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
  • Aufstockungsunterhalt: Er soll ebenso wie der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit den ehelichen Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten zunächst geewährleisten. Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und mit dieser jedoch nicht den Betrag erreicht, der ihm bei vollem Unterhaltsanspruch zustünde.
  • Anschlussunterhalt: Als Anschlussunterhalt bezeichnet man gem. § 1573 Abs. 3 BGB den Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte erhält, wenn die Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen sowie wegen Unterhalt während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung weggefallen sind. Hier kann sich ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bzw. Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB ergeben.
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Hat ein Ehegatte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Eher eine Schulausbildung oder Berufsausbildung abgebrochen, so kann er nach Beendigung der Ehe Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, wenn er er die abgebrochene oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich wieder aufnimmt. Der Unterhalt dient letztlich dazu, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Ausbildung wieder seinen eigenen Unterhalt sichern kann und wirtschaftlich selbständig wird.
  • Billigkeitsunterhalt: Um besonderen Härtefällen gerecht zu werden sieht § 1576 BGB als Generalklausel den sogenannten Unterhalt aus Billigkeitsgründen vor. Kann von einem Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden und wäre die Versagung von Unterhalt grob unbillig, so muss der andere Ehegatte Billigkeitsunterhalt zahlen. Schwerwiegende Gründe liegen vor, wenn sie vergleichbar sind mit den anderen Anspruchsgründen (Krankheit, Alter, Kindesbetreuung etc.). Die Versagung von Unterhalt ist erst dann grob unbillig, wenn sie für das Gerechtigkeitsempfinden geradezu unerträglich wäre. Anhand dieser weichen Kriterien ist z.B. Billigkeitsunterhalt zugesprochen worden bei Betreuung eines gemeinschaftlich angenommenen Pflegekindes, Betreuung eines Enkelkindes oder wenn der Unterhaltsberechtigte durch Pflege der Eltern (oder anderer Angehöriger) des Unterhaltsverpflichteten besondere Leistungen erbracht hat. Billigkeitsunterhalt kann auch verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete für die Krankheit oder Behinderung des Unterhaltsberechtigten mitverantwortlich ist.
    Die Höhe des Billigkeitsunterhaltes und seine Dauer sind ebenfalls nach Billigkeit im Einzelfall zu bestimmen.

 
Allgemeine Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche
Für alle Unterhaltsarten gilt gleichermaßen, dass ein Unterhaltsanspruch nur besteht, wenn einerseits der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig und andererseits der Berechtigte bedürftig ist. Der Berechtigte gilt als bedürftig, wenn er aus seinen Einkünften aus angemessener Erwerbstätigkeit, Ausbildungsbeihilfen u.Ä. und aus seinem Vermögen sich nicht selbst unterhalten kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einzelfall und bestimmt sich nach der Unterhaltsart und den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Berechtigten.
 
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