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Info Vaterschaftsklage
Vaterschaftsklage wird als umgangssprachlicher Oberbegriff für unterschiedliche gerichtliche Verfahren verwendet, die zur Klärung einer Vaterschaft angestrengt werden können. Unterschieden werden im Wesentlichen drei Verfahren:
Einerseits besteht die Möglichkeit zur Klage auf Zustimmung zur Durchführung eines Abstammungsgutachtens (Klage auf Klärung der Abstammung). Dieses Verfahren kann gem. § 1598a BGB von allen Beteiligten, also Mutter, Kind oder potenziellem Vater angestrengt werden und ist an keinerlei Fristen gebunden. Das Ergebnis dieser Klage auf Klärung der Abstammung hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Vater, Mutter und Kind, sondern dient in erster Linie dazu, eine Abstammung überhaupt festzustellen. Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, kann das Gericht die Duldung einer Probenentnahme anordnen.
Vor allem für unverheiratete Mütter von nichtehelichen Kindern ist die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsfeststellungsklage) von großer Bedeutung, um Unterhaltszahlungen des biologischen Vaters erzwingen zu können, falls keine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft erfolgt. Diese Klage kann auch vom Kind bzw. von einem möglichen Kindsvater erhoben werden. Anders als bei der Klage auf Klärung der Abstammung hat diese Vaterschaftsklage bei Feststellung der Vaterschaft direkte rechtliche Auswirkungen. Bei Feststellung der Vaterschaft entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind, beispielsweise erhält das Kind auch die Staatsangehörigkeit des Vaters, es entstehen Unterhaltsansprüche des Kindes und gegebenenfalls der Mutter gegenüber dem Vater, ebenso Erbansprüche und sozialrechtliche Ansprüche etc.
Die Vaterschaftsanfechtungsklage (§§ 1600 ff BGB) hingegen dient dazu, das rechtliche Band zwischen rechtlichem Vater und dem Kind eines anderen (biologischen) Vaters zu zerschneiden, vor allem zur Vermeidung von Unterhaltsverpflichtungen. Auch hier wird meist als Beweis ein Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) verwendet. Das Gericht hebt das Vater-Kind-Verhältnis auf, wenn Vater und Kind nicht biologisch miteinander verwandt sind. Das Vater-Kind-Verhältnis entsteht z. B. automatisch durch Geburt des Kindes während einer bestehenden Ehe. Die Möglichkeit dieser Klage ist auf zwei Jahre nach dem Zeitpunkt befristet, in dem der Vater erfährt, dass seine Vaterschaft eventuell biologisch nicht besteht. Nach Ablauf der Frist ist keine Anfechtung mehr möglich.
(LOE)
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