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Info Vaterschaftstest

Der Begriff Vaterschaftstest wird umgangssprachlich für den offiziellen Begriff Abstammungsgutachten verwendet. Hintergrund ist, dass in der Regel die Klärung der Vaterschaft angestrebt ist, der Anteil der Überprüfung der Vaterschaft im Rahmen der Abstammungsgutachten beträgt nahezu 100 %. Der Mann, dessen Vaterschaft überprüft wird, wird Putativvater genannt.

Für die Feststellung der Vaterschaft existieren diverse Methoden, wobei die DNA-Analyse die sicherste und modernste Methode ist: Es werden nicht codierte Bereiche der DNA analysiert, die meist aus Zellen der Mundschleimhaut isoliert wird. Bei sog. Blutgruppentests wird anhand der Blutgruppen der Mutter, des Putativvaters und des Kindes analysiert, ob eine Vaterschaft möglich ist, da nach den Regeln zur Blutgruppenvererbung bestimmte Ergebniskombinationen ausgeschlossen sind. Bei sog. serologischen Untersuchungen werden Blutbestandteile wie HLA-Antigene etc. analysiert und verglichen. Bei der sog. Plausibilitätsprüfung werden äußere Merkmale verglichen (Augenfarbe, Kopfform etc.) und so die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft bewertet.

Die Rechtsprechung beschäftigte sich zu diesem Thema bis vor einigen Jahren vor allem mit der Verwertbarkeit sog. heimlicher Vaterschaftstests in gerichtlichen Verfahren (meist streitiger Kindesunterhalt). Hierbei widerstritten vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Beteiligten (Mutter, möglichem Vater und Kind). Die Problematik heimlicher Vaterschaftstests hat sich durch das Inkrafttreten des Gendiagnostik-Gesetzes 2010 erledigt. Danach ist inzwischen für eine DNA-Untersuchung die Zustimmung aller Betroffenen nötig, damit der Test gerichtlich verwertbar ist. Ein Verstoß gegen das Gesetz – ein heimlicher Vaterschaftstest z. B. – kann auf Antrag als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zustimmung zur Untersuchung (§ 1598a BGB), ohne dass gleichzeitige Anfechtung der Vaterschaft erforderlich ist oder ein Anfangsverdacht bestehen muss.

(LOE)


 
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  Vaterschaftsrecht
 

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